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Mittwoch, 16 Februar 2022

Richtlinienvorschlag: das Ende von Unternehmen ohne Substanz (ATAD 3)?

Am 22. Dezember 2021 hat die Europäische Kommission einen potenziell weitreichenden Richtlinienvorschlag veröffentlicht. Ziel dieses Vorschlags ist es, den Missbrauch von Unternehmen, die keine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, zu bekämpfen. In der Richtlinie selbst wird der Begriff "Briefkastenfirma" verwendet. Wenn ein Unternehmen betroffen ist, kann die Anwendung dieser Richtlinie erhebliche administrative und steuerliche Auswirkungen auf die gesamte Struktur haben. Der aktuelle Vorschlag betrifft potenziell eine große Zahl von Steuerzahlern in verschiedenen Sektoren, von privaten Immobilienstrukturen über international tätige Konzerne mit zwischengeschalteten Holdinggesellschaften bis hin zu bestimmten Fonds- oder Finanzierungsstrukturen (z.B. Private Equity, Venture Capital, ...). Wir erörtern den Vorschlag im Folgenden kurz:

1. Mutmaßliche Briefkastenfirmen

Zunächst wird in dem Richtlinienentwurf versucht, anhand einer Reihe von Kriterien (in der Richtlinie als "Gateways" bezeichnet) zu ermitteln, bei welchen Unternehmen davon ausgegangen wird, dass sie nur über ein Mindestmaß an Substanz verfügen und daher dem Entwurf zufolge Gefahr laufen, zu Steuerzwecken missbraucht zu werden (derzeit fallen nur Unternehmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie, die in der EU steuerlich ansässig sind). Die relevanten Kriterien lauten wie folgt:

  • mehr als 75 % des Einkommens (oder bestimmter Vermögenswerte) des Unternehmens in den vorangegangenen zwei Jahren bestehen aus "passivem Einkommen" (d. h. Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden, Veräußerungsgewinne auf Aktien, Immobilieneinkünfte, sonstige Einkünfte aus Privatvermögen im Wert von mehr als 1 Mio. EUR);
  • der Großteil des relevanten Einkommens stammt aus grenzüberschreitenden Transaktionen (60 % des Einkommens oder bestimmter Vermögenswerte); und
  • das Unternehmen hat in den vorangegangenen zwei Jahren die Verwaltung des Tagesgeschäfts und die Entscheidungsfindung in wesentlichen Funktionen ausgelagert.

Wenn ein Unternehmen diese kumulativen Kriterien erfüllt, unterliegt es bestimmten zusätzlichen Meldepflichten. Das Unternehmen muss in seiner jährlichen Steuererklärung angeben und anhand von Belegen/Nachweisen beweisen, (i) ob es über eigene oder ausschließlich für seine Tätigkeiten genutzte Räumlichkeiten in seinem Wohnsitzstaat verfügt, (ii) ob es über mindestens ein eigenes und aktives Bankkonto in der EU verfügt und (iii) ob es Geschäftsführer und/oder Angestellte hat, die eine Reihe von Kriterien erfüllen (einschließlich des Wohnsitzes im Wohnsitzstaat des Unternehmens oder in dessen Nähe). Die Richtlinie sieht eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 5 % des Umsatzes des Unternehmens vor, wenn es dieser Meldepflicht nicht nachkommt. Informationen, die ein Mitgliedstaat erhält, weil ein Unternehmen die obengenannten Kriterien erfüllt, werden automatisch zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht.

Kann das Unternehmen keine ausreichenden Beweise erbringen, so wird vermutet, dass es sich um eine Briefkastenfirma handelt. Das Unternehmen kann diese Vermutung widerlegen, indem es entweder ausführlichere Unterlagen und Informationen (die in der Richtlinie aufgelistet sind) vorlegt oder nachweist, dass die Struktur die Steuerschuld der wirtschaftlichen Eigentümer oder der Gruppe als Ganzes nicht verringert. Wenn die Vermutung nicht widerlegt werden kann, kann die Einstufung als Briefkastenfirma erhebliche steuerliche Folgen haben (siehe unten).

Die Richtlinie schließt eine Reihe von Unternehmen ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Unternehmen mit mindestens fünf eigenen Vollzeitbeschäftigten oder Mitarbeitern nicht als Briefkastenfirma eingestuft werden können, sofern diese Personen ausschließlich die Tätigkeiten ausüben, mit denen die betreffenden Einkünfte erzielt werden. Bestimmte Holdingstrukturen innerhalb desselben Mitgliedstaates sind ebenfalls nicht betroffen. Darüber hinaus sieht der Richtlinienentwurf eine ganze Reihe spezifischer Ausnahmen vor, vor allem für den Finanzsektor (Banken, Versicherer, börsennotierte Unternehmen, Pensionsfonds usw.). OGAW- und AIF-Fonds sind ebenfalls ausgenommen.

2. (Steuerliche) Folgen der Einstufung als Briefkastenfirma

Die Einstufung als Briefkastenfirma hat erhebliche steuerliche Konsequenzen:

Andere Mitgliedstaaten als der Mitgliedstaat des Unternehmens sollen die Steuervorteile verweigern, die ansonsten bei Transaktionen mit dem Unternehmen im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens, der Mutter-Tochter-Richtlinie oder der Richtlinie über Zinserträge gewährt werden (z. B. Befreiung von oder Ermäßigung der Quellensteuer).

Sind die Anteilseigner des Unternehmens in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig, müssen die Einkünfte des Unternehmens direkt bei ihnen besteuert werden (eine Art CFC-Ansatz), wobei die im Mitgliedstaat des Unternehmens gezahlte Steuer angerechnet/abgezogen wird.

Der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, wird auf der Grundlage der neuen Richtlinie verpflichtet sein, einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit abzulehnen (oder eine geänderte Bescheinigung auszustellen), was unter anderem bedeutet, dass Doppelbesteuerungsabkommen zwischen diesem Mitgliedstaat und anderen Staaten (in den meisten Fällen) nicht mehr geltend gemacht werden können.

Diese weitreichenden steuerlichen Auswirkungen könnten die Zusammenarbeit mit Unternehmen, die die obengenannten Kriterien erfüllen, nachteilig und/oder aufwändig machen. Wir empfehlen daher, bestehende Konzernstrukturen gründlich zu prüfen und die möglichen Auswirkungen von ATAD 3 zu analysieren.

3. Inkrafttreten

Die aktuelle Fassung des Vorschlags sieht eine Umsetzung in nationales Recht bis zum 30. Juni 2023 und ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2024 vor. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Vorschlag in seiner jetzigen Form von allen Mitgliedstaaten angenommen wird und ob diese Frist eingehalten werden kann. Bitte beachten Sie, dass, wenn diese Fristen tatsächlich eingehalten werden, die gegenwärtig bestehenden Merkmale eines Unternehmens für die Feststellung, ob es in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt oder nicht, relevant sein können, da mehrere Kriterien die "zwei vorangegangenen Jahre" berücksichtigen. Wir werden Sie natürlich über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Matthias Vekeman - Associate (Belgium) – (matthias.vekeman@tiberghien.com)

Rik Smet - Associate (Belgium) – (rik.smet@tiberghien.com)

Markus Fort – Associate (Belgium) – (markus.fort@tiberghien.com)