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Mittwoch, 08 Januar 2025

Neue Mehrwertsteuerverpflichtungen - Wichtige Änderungen ab dem 1. Januar 2025!

Zum 1. Januar 2025 führt der belgische Gesetzgeber eine Reihe neuer Mehrwertsteuerverpflichtungen ein, die erhebliche Auswirkungen auf belgische Mehrwertsteuerpflichtige haben werden. Das Inkrafttreten wurde zunächst aufgrund der IT-Implementierung vom Mehrwertsteueramt um ein Jahr verschoben, aber in einem kürzlich veröffentlichten Königlichen Erlass wurde bestätigt, dass die neuen Regeln nun grundsätzlich ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten, mit Ausnahme einiger weniger Regeln, die am 1. Februar 2025 in Kraft treten.

Änderungen?

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

  • Verlängerung der Erklärung- und Zahlungsfrist für vierteljährliche Einreicher vom 20. auf den 25. des nach dem Erklärungszeitraum folgenden Monats.

  • Abschaffung des Mehrwertsteuerverrechnungskontos und der damit verbundenen Sonderkonten, die bisher eingerichtet werden, wenn die Mehrwertsteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben oder die Mehrwertsteuerschulden nicht beglichen werden.

  • Einführung des Mehrwertsteuerrückstellungskontos als Ersatz des Mehrwertsteuerverrechnungskontos. Dieses Konto wird nur für Mehrwertsteuergutschriften verwendet, die nicht umgehend zurückgefordert werden. Der Steuerpflichtige kann eine Gutschrift über das laufende Rückstellungskonto zurückfordern oder sie zur Begleichung künftiger Mehrwertsteuerschulden verwenden. Bis zum 1. Mai 2025 bleibt das Verrechnungskonto zur Beantragung von Gutschriften zugänglich. Ab Mai 2025 sollen die Steuerpflichtigen ihre Gutschriften über das Rückstellungskonto verwalten. Ab dem Zeitpunkt soll das Verrechnungskonto dauerhaft unzugänglich sein.

  • Die Steuerzahler sollen ihre Mehrwertsteuerschulden fortan auch per Lastschrift begleichen können. Die Zahlung per Lastschrift wird jedoch erst Anfang 2026 möglich sein.

  • Gemäß dem neuen Erstattungsverfahren kann der Steuerpflichtige über die Mehrwertsteuererklärung nur noch die Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift beantragen, die sich aus der entsprechenden periodischen Mehrwertsteuererklärung (Raster 72) ergibt, und dies nur, wenn die Bedingungen erfüllt sind. Wird kein Erstattungsantrag gestellt oder gewährt, wird die Mehrwertsteuergutschrift grundsätzlich auf dem Mehrwertsteuerrückstellungskonto Dies unter der Voraussetzung, dass die Gutschrift mindestens 2,50 Euro beträgt und keine Gründe zur Einbehaltung vorliegen. Es ist zu beachten, dass das Mehrwertsteueramt zunächst eine Kontrolle der einzutragenden Mehrwertsteuergutschrift vornehmen wird. Für alle periodischen Steuererklärungen, die vor dem 1. Mai 2025 eingereicht werden, kann die Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift weiterhin über das Mehrwertsteuerverrechnungskontos beantragt werden, indem einfach das Feld für den Erstattungsantrag in der Erklärung angekreuzt wird. Bis zum 1. Mai 2025 besteht zudem die Möglichkeit, die Erstattung der Gutschrift jederzeit, auch unabhängig von der Erklärung, zu beantragen. Wird die Erstattung nicht beantragt, wird die gesamte Gutschrift ab Anfang Mai 2025 automatisch vom Mehrwertsteuerverrechnungskonto auf das Mehrwertsteuerrückstellungskonto übertragen. Anschließend kann die Erstattung jederzeit über MyMinfin beantragt werden.

  • Das beschleunigte monatliche Erstattungsverfahren wird automatisch für alle monatlichen Einreicher angewendet (nicht mehr nur für Gründer). Es ist daher nicht mehr erforderlich, eine monatliche Erstattungsgenehmigung zu beantragen. Die monatliche Erstattungsgenehmigung wird ab l Januar 2025 abgeschafft.
  • Die Erstattung der im Rahmen der periodischen Mehrwertsteuererklärung beantragten Mehrwertsteuergutschrift erfolgt für vierteljährliche Einreicher spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach dem Erklärungszeitraum der periodischen Mehrwertsteuererklärung. Für monatliche Einreicher wird diese Frist ab dem 1. Januar 2025 auf den zweiten Monat nach dem Erklärungszeitraum der periodischen Mehrwertsteuererklärung verkürzt. Beantragt der Steuerpflichtige jedoch die Erstattung seines Mehrwertsteuergutschrift (von mindestens 50 Euro) über das Rückstellungskontos, wird der beantragte Betrag innerhalb des Monats nach dem Antrag zurückerstattet. Es ist jedoch zu beachten, dass auch für die Gutschrift des Betrags auf das Rückstellungskontos nach Einreichung der Mehrwertsteuererklärung ebenfalls eine Frist von 3 bzw. 2 Monaten nach dem Erklärungszeitraum gilt.

  • Einführung einer Ersatz-Mehrwertsteuererklärung bei wiederholtem Nichteinreichen der periodischen Mehrwertsteuererklärungen. Diese Mehrwertsteuererklärung wird automatisch erstellt, nachdem eine Frist von 3 Monaten nach dem Erklärungszeitraum verstrichen ist. Die geschuldete Mehrwertsteuer wird auf der Grundlage des höchsten Mehrwertsteuerbetrags in Feld 71 der Mehrwertsteuererklärungen der vergangenen 12 Monate (mit einem Mindestbetrag von 2,100 Euro) berechnet.

  • Ab dem 1. Januar 2025 werden die Strafen angepasst. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung wird eine proportionale Geldstrafe von jeweils 5 %, 10 % bzw. 15 % verhängt, je nachdem, ob die Erklärung fristgerecht eingereicht wurde. Vor dieser Änderung betrug sie 15 %, allerdings erst nach einer Mahnung durch die Mehrwertsteuerverwaltung. Bei Nichteinreichung oder verspäteter Einreichung werden je nach Anzahl der vorherigen Verstöße progressive, nichtproportionale Geldbußen verhängt (500 Euro – 5,000 Euro pro Erklärung). Wir vermuten, dass die Mehrwertsteuerverwaltung nach der Gesetzesänderung strenger vorgehen wird, da bisher die Verhängung einer proportionalen oder nichtproportionalen Gelstrafe bisher nicht immer erfolgt ist.
  • Die Kontonummern für die Zahlung der Mehrwertsteuer wurden geändert. Es werden zwei Kontonummern verwendet:

    --> eine Kontonummer wird für die übliche Zahlung der geschuldeten Mehrwertsteuer verwendet

           --> die andere Kontonummer wird verwendet, sobald der FÖD Finanzen einen vollstreckbaren Titel hat oder wenn eine bestimmte Mehrwertsteuerschuld bezahlt werden muss.

Die neuen Kontonummern dürfen erst ab dem 1. Mai 2025 verwendet werden. Bis zu diesem Datum gelten die alten Kontonummern weiter. Nach dem 1. Mai 2025 werden Zahlungen, die noch auf die alten Kontonummern erfolgen, automatisch auf die neue, korrekte Kontonummer weitergeleitet.

  • Eine weitere wichtige verfahrensrechtliche Änderung betrifft die Einführung einer gesetzlichen Antwortfrist von einem Monat bei mehrwertsteuerlichen Anfragen, die es bisher nicht gab, es sei denn, es können gesetzlich vorgesehene Gründe vorgebracht werden. Diese Frist kann auf 10 Tage verkürzt werden, wenn eine Erstattungsprüfung erfolgt oder wenn die Rechte der Schatzkammer gefährdet sind.

  • Berichtigungen von materiellen Fehlern (z.B. nicht gemeldete Rechnungen, unrechtmäßiger Vorsteuerabzug oder fehlerhafte Berichtigungen) in der Mehrwertsteuererklärung können nur vor Ablauf des Erklärungszeitraums (20. oder 25. Tag des folgenden Monats) oder in der nächsten Mehrwertsteuererklärung nach Feststellung des Fehlers vorgenommen werden. Es ist nicht mehr möglich, eine Mehrwertsteuererklärung für die Vergangenheit erneut einzureichen. Diese Änderung gilt für Erklärungen und Listen, die ab dem 1. Januar 2025 eingereicht werden müssen (d.h. erstmals für die Mehrwertsteuererklärung für Dezember oder das 4. Quartal 2024).

Wichtige Punkte

Es ist derzeit noch unklar, wie die Implementierung der obengenannten Maßnahmen ab dem 1. Januar bzw. 1. Februar 2025 IT-mäßig erfolgen wird. Die wichtigsten Änderungen in der Praxis werden sich im Bereich der Mehrwertsteuererstattungsverfahren ergeben, entweder über die Mehrwertsteuererklärung oder über das Mehrwertsteuerrückstellungskonto:

  • Um sicherzustellen, dass die Mehrwertsteuergutschriften rechtzeitig erstattet werden, sollten die Steuerpflichtigen die Erstattung der ausstehenden Mehrwertsteuergutschriften weiterhin nach dem derzeitigen Verfahren in der Mehrwertsteuererklärung für Dezember 2024 für monatliche Einreicher oder in der Mehrwertsteuererklärung für das letzte Quartal 2024 für vierteljährliche Einreicher

  • Nach den neuen Vorschriften wird die Mehrwertsteuerverwaltung auch bei der Buchung der Mehrwertsteuergutschrift auf das Mehrwertsteuerrückstellungskonto die Gültigkeit der Mehrwertsteuergutschrift prüfen. Somit können in Zukunft sowohl der Erstattungsantrag als auch die Buchung auf dem Mehrwertsteuerrückstellungskonto zu einer Mehrwertsteuerkontrolle führen.

Mehrwertsteuerpflichtige müssen ihren Verpflichtungen sorgfältig nachkommen. Selbst wenn ein Steuerpflichtiger nur verpflichtet ist, Null-Erklärungen einzureichen, ist die fristgerechte Einreichung von Bedeutung. Bei wiederholter Nichteinreichung kann dies zu einer Nachforderung von 2.100 Euro Mehrwertsteuer pro Erklärung im Falle von Ersatzsteuererklärungen sowie zu proportionalen und nicht-proportionalen Geldstrafen führen.

Abschließend stellen wir fest, dass auch das Mehrwertsteuerverfahren zunehmend formeller gestaltet wird und sich somit stärker an das Verfahren für direkte Steuern annähert. Eine Fristverlängerung oder -verschiebung wird künftig nur noch möglich sein, wenn gesetzlich vorgesehene Gründe vorliegen. Dies erfordert daher eine strikte Einhaltung des administrativen Verfahrens im Bereich der Mehrwertsteuer.

Das Mehrwertsteuerteam von Tiberghien unterstützt Sie gerne bei Fragen zur Mehrwertsteuer.


 

Quellen

Gesetz vom 12. März 2023 zur Modernisierung der Mehrwertsteuer und der Einnahme von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen innerhalb des FÖD Finanzen, BS03.2023

 Königlicher Erlass vom 29. September 2024 zur Änderung der königlichen Erlasse Nr. 1, 2, 4, 41, 44, 46, 48, 50 und 51 in Bezug auf die Mehrwertsteuer hinsichtlich der Modernisierung der Mehrwertsteuer, BS 23.10.2024

 Bericht des FÖD Finanzen "Die neue Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 2025" (Fassung vom November 2024).

Markus Fort

Markus Fort

Senior Associate
Brussels
Stijn Vastmans

Stijn Vastmans

Partner
Ghent
Maximilian Kocks

Maximilian Kocks

Associate
Brussels