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Dienstag, 15 Februar 2022

Neue belgische Sondersteuerregelung für Expats – Wen betrifft es?

Am 1. Januar 2022 ist in Belgien eine neue steuerliche Sonderregelung für Führungskräfte und Forscher in Kraft getreten.

Angesichts der Änderung des Anwendungsbereichs, der Bedingungen und der Vorteile der steuerlichen Sonderregelung bietet diese sicherlich Chancen für einige Unternehmen und Einzelpersonen.

Unternehmen und Einzelpersonen müssen beispielsweise nicht mehr Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sein, um in den Anwendungsbereich der Regel zu fallen, und eine spezifische Kategorie von Forschern fällt nun auch in den Anwendungsbereich. Wichtig ist ebenfalls die Bestätigung, dass das Landesamt für Soziale Sicherheit dem Standpunkt der Finanzbehörde folgt.

Andererseits hat die neue steuerliche Sonderregelung für andere Unternehmen und Einzelpersonen viele Herausforderungen mit sich gebracht.

Art. 1. Anwendungsbereich

  • Die Regelung gilt für Arbeitnehmer und (bestimmte) Geschäftsführer, die eine Tätigkeit in Belgien ausüben.
  • Die betreffende Person muss im Ausland von einem belgischen Unternehmen, einer belgischen Niederlassung oder einer gemeinnützigen Organisation eingestellt werden. Die Regelung gilt auch für Personen, die innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe von einem ausländischen Unternehmen an ein belgisches Unternehmen, eine belgische Niederlassung oder eine belgische gemeinnützige Organisation entsandt werden.
  • In den 60 Monaten vor dem Dienstantritt in Belgien darf die betreffende Person weder in Belgien ansässig gewesen sein noch in einem Umkreis von 150 Kilometern von der belgischen Grenze gewohnt haben, und die Person darf kein Berufseinkommen erzielt haben, das der belgischen Einkommensteuer für Gebietsfremde unterliegt.
  • Die neue Regelung setzt keine ausländische Staatsangehörigkeit voraus, sodass diese auch für belgische Staatsangehörige gelten kann, die nach einem Aufenthalt im Ausland eine berufliche Tätigkeit in Belgien aufnehmen.
  • Die betreffende Person (mit Ausnahme von Forschern) muss ein Mindestbruttoeinkommen von 75.000 EUR pro Jahr erzielen. Die Bedingung der Mindestlohnschwelle muss während der gesamten Dauer der steuerlichen Sonderregelung erfüllt sein.
  • Für Forscher gelten spezifische Bedingungen. Forscher müssen beispielsweise kein Mindestgehalt, aber einen qualifizierten Abschluss oder 10 Jahre einschlägige Berufserfahrung vorweisen können.

Art. 2. Vorteile

Das Unternehmen / die Organisation kann zusätzlich zu den Bezügen der Person die wiederkehrenden Kosten übernehmen, die sich aus der Entsendung oder Beschäftigung in Belgien ergeben. Diese "Expatriierungszulagen" sind von der Steuer befreit. Die steuerfreie Zulage ist jedoch auf 30 % des Bruttolohns begrenzt, mit einem absoluten Höchstbetrag von 90.000 EUR pro Jahr. Bestimmte spezifische Kosten, wie Umzugskosten, Einrichtungskosten in den ersten 6 Monaten nach der Ankunft in Belgien und Schulgebühren, können zusätzlich steuerfrei erstattet werden.

Die Ausnahmeregelung für Reisen, die in der alten Regelung vorgesehen war, gibt es in der neuen Regelung nicht mehr.

Die steuerliche Sonderregelung gilt nur für einen Zeitraum von 5 Jahren, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um 3 Jahre.

Art. 3. Steuerlicher Wohnsitz

Die steuerliche Ansässigkeit wird auf der Grundlage der Vorschriften des belgischen Einkommensteuergesetzbuches bestimmt. Die steuerliche Ansässigkeit eines Expatriates wird demnach auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände bestimmt. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Personen, die mit ihrer Familie in Belgien leben, grundsätzlich als in Belgien steuerlich ansässig gelten. Als in Belgien steuerlich Ansässige werden diese im Prinzip in Belgien auf ihr weltweites Einkommen besteuert. Die Nichtansässigkeit muss gegenüber der belgischen Finanzbehörde durch eine jährliche Wohnsitzbescheinigung nachgewiesen werden, die vom Wohnsitzstaat ausgestellt wird.

Art. 4. Verfahren

Um in den Genuss der steuerlichen Sonderregelung zu kommen, muss das Unternehmen / die Organisation innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag stellen. Die Verlängerung der Regelung nach 5 Jahren muss ebenfalls beantragt werden, und zwar spätestens 3 Monate nach Ablauf der 5-Jahres-Frist.

Das Unternehmen / die Organisation muss der Finanzbehörde außerdem eine Liste mit den Namen aller Angestellten, Geschäftsführern und Forschern vorlegen, die im vergangenen Jahr in den Genuss der steuerlichen Sonderregelung gekommen sind.

Art. 5. Opt-in

Für Führungskräfte, die derzeit der "alten" Steuerregelung für Expatriates unterliegen, besteht die Möglichkeit, für die neue Regelung zu optieren, sofern die betreffende Person die Bedingungen für die neue Regelung zum Zeitpunkt ihrer ersten Beschäftigung in Belgien erfüllte und seit weniger als 5 Jahren in Belgien lebt. Die folgenden Szenarien sind zu unterscheiden:

  1. Der Opt-in-Antrag wird von der Finanzbehörde genehmigt: die neue Expat-Regelung findet Anwendung (ab dem 1. Januar 2022); oder
  2. Die Finanzbehörde lehnt den Opt-in-Antrag ab, oder ein möglicher Antragsteller entscheidet, dass es nicht zielführend ist, einen Opt-in-Antrag zu stellen: Die alte Expat-Regelung wird bis zum 31. Dezember 2023 weiter gelten.
  3. Anträge auf ein Opt-in sollten bis spätestens 31. Juli 2022 gestellt werden.

Art. 6. Soziale Sicherheit

Die Sozialversicherungsbehörde hat bestätigt, dass sie der Position der Finanzbehörde folgt. Das bedeutet, dass die Sozialversicherungsbehörde akzeptiert, dass Aufwandsentschädigungen, die im Rahmen der neuen Regelung gewährt werden, von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung befreit sind. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt muss der geltende Königliche Erlass noch angepasst werden, was bedeutet, dass der Standpunkt der Sozialversicherungsbehörde noch endgültig durch den Gesetzgeber genehmigt werden muss.

Art. 7. Aufruf zum Handeln

Sowohl für Expatriates, die unter die "alte" Steuerregelung für Expatriates fallen, als auch für neu eingestellte Mitarbeiter ist es wichtig, die Auswirkungen der neuen steuerlichen Sonderregelung abzuschätzen und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, z. B. zu prüfen, ob ein Opt-in angebracht ist, Vertragsklauseln in alten und neuen Verträgen zu überprüfen, Vergütungspakete zu bewerten usw.

 

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