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Mittwoch, 16 Februar 2022

Steuerliche Entwicklungen in Deutschland mit potenziellen Auswirkungen auf Belgien

1. Anpassung der Grunderwerbsteuerregeln für Share Deals

Wie in Belgien wird auch in Deutschland die Grunderwerbsteuer ("GrESt") durch die notarielle Beurkundung eines direkten Immobilienerwerbs ausgelöst. Der Steuersatz liegt zwischen 3,5% und 6,5%, je nach Lage der Immobilie. Im Gegensatz zu Belgien unterliegen jedoch auch Share Deals unter bestimmten Umständen der GrESt.

Ab dem 1. Juli 2021 wird die GrESt auf der Ebene von Personen- oder Kapitalgesellschaften, die (direkt oder indirekt) Immobilien besitzen, ausgelöst, wenn mindestens 90 % der Anteile an den Personen- oder Kapitalgesellschaften (bestimmte börsennotierte Gesellschaften sind davon ausgenommen) innerhalb von 10 Jahren auf einen Erwerber oder eine Gruppe von Erwerbern übertragen werden.

Die Übertragung der Beteiligung zwischen zwei belgischen Gesellschaften könnte somit z.B. zu einem steuerpflichtigen Erwerb von Grundbesitz in Deutschland nach den deutschen GrESt-Regeln führen. 

2. Neues Optionsmodell für deutsche Personengesellschaften

Für deutsche Personengesellschaften galt bisher immer der Grundsatz der transparenten Besteuerung. So unterliegen die Gesellschafter einer Personengesellschaft je nach Rechtsform der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer, unabhängig davon, ob ihr Gewinnanteil ausgeschüttet oder thesauriert wurde.

Im Gegensatz dazu werden Kapitalgesellschaften nach dem Trennungsprinzip besteuert. Die Anteilseigner werden erst dann besteuert, wenn Dividenden ausgeschüttet werden. Obwohl der Körperschaftsteuersatz deutlich niedriger ist als der persönliche Einkommensteuersatz, ist der Gesamtsteuersatz für ausgeschüttete Gewinne bei Personen- und Kapitalgesellschaften vergleichbar.

Ab dem 1. Januar 2022 kann das Trennungsprinzip auf deutsche Personengesellschaften angewendet werden. Eine Personengesellschaft, die sich für das Trennungsprinzip entscheidet, wird somit ab 2022 für deutsche Steuerzwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.

Die Entscheidung der deutschen Personengesellschaft, sich für die Besteuerung als Körperschaft in Deutschland zu entscheiden, hat selbstverständlich ebenfalls Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der belgischen Gesellschafter einer deutschen Personengesellschaft.

3. Umsetzung ATAD

Mit mehr als zweijähriger Verspätung hat Deutschland am 30. Juni 2021 die Richtlinie mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken ("Anti-Tax-Avoidance Directive" - "ATAD") umgesetzt. Der Gesetzentwurf setzt u.a. die folgenden Bestimmungen im deutschen Steuerrecht um:

  • Änderung der Wegzugsbesteuerung (ab 2020);
  • Änderung der Hinzurechnungsbesteuerung (CFC) (ab 2022)
  • Einführung von Anti-Hybrid-Regeln (anwendbar ab 2020 oder 2022, je nach Bestimmung).

Im Allgemeinen sind diese Regeln mit den Regeln in Belgien vergleichbar. Das deutsche Gesetz sieht jedoch einige Besonderheiten vor, die erhebliche Auswirkungen haben könnten. Die neue Hinzurechnungsbesteuerung könnte beispielsweise Auswirkungen auf deutsche Anteilseigner belgischer Investmentgesellschaften haben, da Dividenden unter bestimmten Umständen als passives Einkommen eingestuft werden und Deutschland einen Steuersatz unter 25 % als niedrigen Steuersatz betrachtet.

4. Bundesverfassungsgericht zu Zinsen auf Steuerschulden

Deutschland hat auf ausstehende Steuerschulden einen Verzugszinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) angewandt. Die Höhe des Zinssatzes war vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht angefochten worden, das einen Zinssatz von 0,5 % pro Monat ab 2014 als verfassungswidrig betrachtete, weil der Zinssatz überhöht sei. Belgische Steuerzahler, die den Zinssatz in den Jahren 2019, 2020 oder 2021 gezahlt haben, könnten wohl unter bestimmten Umständen eine Rückerstattung auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erhalten.

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Für belgische Unternehmen, die in Deutschland tätig sind, ist es sehr ratsam, die Auswirkungen dieser neuen steuerlichen Entwicklungen zu bewerten. Bitte wenden Sie sich an uns, wenn Sie in dieser Hinsicht Unterstützung benötigen.

Markus Fort – Associate (Markus.Fort@tiberghien.com)

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