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Dienstag, 01 März 2022

Das belgische Verrechnungspreis-Länderprofil auf OECD.org verweist auf das jüngste belgische Verrechnungspreis-Rundschreiben, während die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien als Referenzquelle wohl eher relevant sind

Am 13. Dezember 2021 aktualisierte die OECD mehrere Länderprofile und fügte Profile für drei neue Länder hinzu (eine zweite Serie nach der ersten Serie, die im August 2021 veröffentlicht wurde). Einen Überblick über die aktualisierten Länderprofile finden Sie in einem kürzlich von uns veröffentlichten Artikel (siehe Link). Eines der Länder, für die ein aktualisiertes Länderprofil in der zweiten Serie enthalten ist, ist Belgien. Die vorherige Version des belgischen Länderprofils stammt aus dem Oktober 2017. In diesem aktualisierten Länderbericht wird auf das belgische Rundschreiben vom 25. Februar 2020 in Bezug auf Verrechnungspreise (im Folgenden "Rundschreiben") verwiesen. Dieses Rundschreiben bestätigt, dass sich die belgischen Finanzbehörden an die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien von 2017 halten (bei denen es sich um "soft law" handelt), enthält aber auch die Interpretationen und Präferenzen der belgischen Steuerverwaltung zu verschiedenen Verrechnungspreisthemen. Wir haben bereits einige wichtige Kommentare zu ihrem Inhalt abgegeben (siehe Link). Da die belgischen Finanzbehörden in diesem OECD-Länderprofil ausdrücklich auf dieses Rundschreiben Bezug nehmen, möchten wir einige unserer Kommentare zu dem Rundschreiben, die für Steuerpflichtige weiterhin relevant sind, wiederholen.

Eine interessante Beobachtung in diesem aktualisierten Länderprofil ist, dass bei Finanztransaktionen speziell auf das Rundschreiben verwiesen wird (zusätzlich zu den Artikeln 54 und 55 des belgischen Einkommensteuergesetzbuches) und nicht auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien im Allgemeinen (im Gegensatz zu anderen Themen).

Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung unserer wichtigsten Anmerkungen zum Inhalt des Rundschreibens.

Zeitpunkt / Inkrafttreten des Rundschreibens: Es gibt einige Bedenken hinsichtlich der rückwirkenden Wirkung bestimmter Absätze des Rundschreibens, die unserer Meinung nach von den OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 abweichen. Die rückwirkende Anwendung von Rechtsvorschriften erfordert die Einhaltung strenger Grundsätze (bestätigt durch die Rechtsprechung des belgischen Verfassungsgerichts). Königliche/Ministerialerlasse und Rundschreiben können grundsätzlich nicht rückwirkend angewandt werden, da dies gegen die Grundsätze der guten Verwaltung verstößt. Entscheidend ist unseres Erachtens somit die Verwendung der einschlägigen Fassung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, die auf das zu prüfende Geschäft/die zu prüfende Vereinbarung anwendbar ist.

Zwischen der (wörtlichen) Lesart der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 und dem Rundschreiben gibt es grundlegende Diskrepanzen - vor allem in Bezug auf das erste Kapitel, einschließlich der grundlegenden Übersetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes selbst, die eine Diskrepanz enthält.

Ein Rundschreiben ist nur für die Finanzbehörden verbindlich, nicht für den Steuerpflichtigen. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, das Rundschreiben zu befolgen, und schon gar nicht, wenn das Rundschreiben eine falsche Auslegung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu sein scheint (da es selbst "soft law" ist...). Außerdem kann ein (normativer) Standpunkt, den die Finanzbehörden mittels eines Rundschreibens einnehmen, weder die Umkehr der Beweislast als Ziel noch als Folge haben.

Die vorstehende Anmerkung zu Finanztransaktionen ist besonders relevant, da bestimmte Abschnitte des Rundschreibens unserer Ansicht nach nicht vollständig mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien übereinstimmen. Ein Beispiel dafür ist die Auslegung/Präferenz der belgischen Finanzbehörden in Bezug auf strukturelle Positionen in einem Cash-Pooling, die nicht durch eine mechanische Messung bestimmt werden sollten, sondern vielmehr auf der Grundlage der relevanten Fakten und Umstände des Cash-Pools (Positionen).

In der Praxis beobachten wir, dass die Finanzbehörden bei Verrechnungspreisprüfungen regelmäßig versuchen, ihre in diesem Rundschreiben dargelegten Auslegungen und Präferenzen durchzusetzen, ohne die Beweislast gründlich zu berücksichtigen. Letztendlich ist festzuhalten, dass sowohl die Finanzbehörden als auch die Steuerpflichtigen die (einschlägige Fassung der) OECD-Verrechnungspreisleitlinien sowie die einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften und Verfahren zur Beurteilung des Fremdvergleichsgrundsatzes heranziehen sollten. Für Steuerzahler ist es daher von entscheidender Bedeutung, ihre Rechte zu kennen, und sicherzustellen, dass die Finanzbehörden die einschlägigen Verfahren und Steuergesetze einhalten, und innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Grenzen handeln. Weitere Informationen sowie Tipps und Tricks zu diesem und verwandten Themen finden Sie auf unserer Website, die sich mit Verrechnungspreisprüfungen in Belgien befasst (www.tpaudit.com).

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen zu diesem Thema erhalten möchten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren:

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