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Dienstag, 24 Mai 2022

KBN-Leitlinien zu Verschmelzungen und Spaltungen von Unternehmen mit negativem Nettovermögenswert

Markus Fort

Markus Fort

Senior Associate
Brussels

Am 15. Februar 2022 hat die belgische Kommission für Buchführungsnormen (im Folgenden "KBN") zusätzliche Leitlinien für Verschmelzungen und Spaltungen von Unternehmen mit negativem Nettovermögen veröffentlicht. Bitte beachten Sie, dass die von der KBN genehmigten und veröffentlichten Leitlinien zwar nicht rechtsverbindlich sind, aber dennoch eine Orientierungshilfe darstellen.

Obschon es keine Bestimmung gibt, die es Unternehmen mit negativem Nettovermögen verbietet, sich an einer Verschmelzung oder Spaltung zu beteiligen, ist die Rechtslehre aufgrund der Gesetzesbegründung zum belgischen Recht geteilter Meinung über die Durchführbarkeit solcher Transaktionen. In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich, dass die Übernahme eines Unternehmens ohne Nettovermögenswert durch ein anderes Unternehmen aus folgendem Grund nicht als Verschmelzung angesehen werden kann:

"Bei einem solchen Vorgang werden die Aktionäre oder Gesellschafter der übernommenen Gesellschaft [...] nicht zu Aktionären oder Gesellschaftern der übernehmenden Gesellschaft, da in diesem Fall das Kapital [oder die Einlage] der übernehmenden Gesellschaft nicht erhöht wird."

In der Gesetzesbegründung wird die gleiche Argumentation auf Spaltungen und Teilspaltungen angewandt.

Im Rahmen der Formel zur Ermittlung der Anzahl der Aktien/Anteile der übernehmenden Gesellschaft, die den Aktionären/Gesellschaftern der übernommenen/gespaltenen Gesellschaft im Austausch für die Aktien/Anteile, die sie vor der Transaktion an der Gesellschaft hielten, zugeteilt werden, führt das KBN an, dass eine Verschmelzung oder (Teil-)Spaltung möglich ist, wenn der Nettovermögenswert einer beteiligten Gesellschaft negativ ist, sofern der wirtschaftliche Nettowert oder der Marktwert des übertragenen Nettovermögens positiv ist.

Ist der Marktwert des übertragenen Reinvermögens positiv, kann tatsächlich ein (positiver) Tauschwert ermittelt werden. Folglich ist auch eine Verschmelzung oder (Teil-)Spaltung möglich, auch wenn für Buchhaltungszwecke ein negatives Nettovermögen übertragen wird.

"Ist der Marktwert des übertragenen Reinvermögens positiv, kann tatsächlich ein (positiver) Tauschwert ermittelt werden"

Als Beispiel verweist das KBN auf Start-up- oder Scale-up-Unternehmen, die noch nicht rentabel sind. In der Tat können solche Unternehmen, die (noch) keine Gewinne erzielen oder vielleicht sogar noch keinen Umsatz haben, ein geringes oder negatives Eigenkapital aufweisen. Es gibt aber natürlich auch andere Beispiele für Unternehmen, die aus buchhalterischer Sicht einen negativen Nettoinventarwert und gleichzeitig einen positiven Marktwert haben (nämlich in Fällen, in denen der Wert des Unternehmens nicht in der Bilanz ausgewiesen ist, da bestimmte Vermögenswerte abgeschrieben (z.B. Immobilien) oder nicht aktiviert wurden (z. B. immaterielle Vermögenswerte)). In jedem Fall ist eine angemessene Bewertung des Marktwerts des Unternehmens erforderlich. In der Regel ist ein Ertragswertverfahren unter Verwendung prognostizierter Cashflows ein geeigneter Ansatz zur Ermittlung des Marktwerts des Unternehmens (im Vergleich zum Marktwertverfahren unter Verwendung von Marktmultiplikatoren, das ein häufig verwendeter Ansatz ist, da es leicht zu erstellen und leicht zu verstehen ist, jedoch ist das Marktwertverfahren in den meisten Fällen kein geeigneter Bewertungsansatz, da die betrachteten Unternehmen häufig Verluste machen).

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass aus körperschaftsteuerlicher Sicht auch keine besonderen Einwände gegen Transaktionen bestehen, bei denen eines der an der Verschmelzung/Spaltung beteiligten Unternehmen einen steuerlich negativen Nettovermögenswert aufweist. Es gibt jedoch einige wichtige Überlegungen, z. B. hinsichtlich der Erhaltung und/oder Übertragung des steuerlichen Eigenkapitals (in bestimmten Fällen werden die buchhalterische und steuerliche Behandlung unterschiedlich sein, was zu (außerbilanziellen) Korrekturen in der Steuererklärung führt).

Der Leitfaden ist auf der Website der KBN zu finden und enthält Beispiele für die buchhalterische (und in begrenztem Umfang auch für die steuerliche) Behandlung von Verschmelzungen, Spaltungen und Teilspaltungen mit Unternehmen mit negativem Nettovermögenswert.

Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Unterstützung bezüglich der Ermittlung des  Marktwertes und/oder der buchhalterischen und steuerlichen Behandlung von Verschmelzungen, Spaltungen und Teilspaltungen haben.

Markus Fort

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