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Dienstag, 20 Dezember 2022

Gesetzesänderung bezüglich der Anrechnung der ausländischen Erbschaftssteuer auf bewegliches Vermögen in Flandern

Markus Fort

Markus Fort

Senior Associate
Brussels

Die Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen bei der Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Dies hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 3. Juni 2021 (Nr. 80/2021) entschieden.

Artikel 2.7.5.0.4 des Flämischen Steuergesetzbuches (ehemaliger Artikel 17 des Föderalen Erbschaftssteuergesetzbuches) sah jedoch nur eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftssteuer auf ausländisches unbewegliches Vermögen, nicht aber auf ausländisches bewegliches Vermögen vor.

Durch ein Dekret passt der flämische Gesetzgeber Artikel 2.7.5.0.4 des Flämischen Steuergesetzbuches nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts an. Es ist jedoch nicht vollkommen absehbar, ob das Dekret auch die Anrechnung von Nachlasssteuern umfasst, die anlässlich eines Todesfalls erhoben werden (wie z.B. die "inheritance tax" im Vereinigten Königreich). Die flämische Steuerbehörde akzeptiert dies derzeit.

1. Erste Position der flämischen Steuerbehörde

Am 21. Juni 2021 hat die flämische Steuerbehörde ("VLABEL") eine erste Stellungnahme zu diesem Thema abgegeben (SP Nr. 21042). Vlabel schloss sich der Entscheidung des Verfassungsgerichts an und kündigte an, dass sie künftig auch die Anrechnung auf bewegliches Vermögen zulassen werde, sowohl in der Besteuerungs- und Beschwerdephase sowie im Falle eines Antrags auf Befreiung von Amts wegen (und gegebenenfalls auch außerhalb des fünfjährigen Veranlagungszeitraums).

Dieser Standpunkt bezog sich jedoch nicht auf die Regelung ausländischer Nachlasssteuern, also Steuern, die keine eigentlichen Erbschaftssteuern sind, sondern direkt den Nachlass des Verstorbenen besteuern. Vlabel akzeptierte diese ausländischen Nachlasssteuern nur als spezifische Verbindlichkeiten des Nachlasses. Die ausländische Nachlasssteuer konnte nur vom Wert des im Ausland besteuerten Vermögens abgezogen werden, um die Steuerbemessungsgrundlage in Belgien zu ermitteln. Diese Steuer wurde nämlich als eine Art Nachlassbesteuerung angesehen (SP Nr. 15121), die nicht in den Anwendungsbereich obenstehender Anrechnung fällt.

Damit stellte sich Vlabel gegen den Entscheid der belgischen Föderalbehörde vom 21. November 1968 (Nr. E.E./80.587). Für die Anwendung dieser Anrechnung speziell für unbewegliches Vermögen wird in diesem Verwaltungsentscheid nicht danach unterschieden, ob die Steuer direkt und pauschal zu Lasten des Nachlasses oder persönlich und individuell zu Lasten der an jedem Teil Berechtigten erhoben wird. Die Föderalbehörde hat somit die Anrechnung der ausländischen Nachlasssteuer auf ausländisches unbewegliches Vermögen zugelassen, auch wenn die ausländische Steuer die Merkmale einer Nachlasssteuer aufweist und nicht vom Steuerpflichtigen persönlich zu tragen ist.

Der Standpunkt von Vlabel war wesentlich ungünstiger als der Standpunkt der Föderalbehörde:

Beispiel: Ein Erblasser mit steuerlichem Wohnsitz in der Region Flandern vermacht seinem Sohn eine im Vereinigten Königreich gelegene Immobilie im Wert von 1 Million Euro.

Der Grundbesitz unterliegt im Vereinigten Königreich grundsätzlich einer 40%igen "inheritance tax" (in unserem Beispiel berücksichtigen wir die Steuerbefreiung in Höhe von 325.000 Pfund einfachheitshalber nicht). Wenden wir die frühere Position von Vlabel an, so wird die Erbschaftssteuer auf den verbleibenden Teil, d.h. auf 600.000 Euro, erhoben. Der Sohn schuldet dann noch 114.000 Euro Erbschaftssteuer in Belgien (Flämische Region) (3 % auf die ersten 50.000 Euro (1.500 Euro), 9 % auf die nächsten 200.000 Euro (18.000 Euro) und 27 % auf die verbleibenden 350.000 Euro (94.500 Euro) (Sätze in direkter Linie und zwischen Partnern)).

Wendet man die Methode der Föderalbehörde an, schuldet der Sohn in Belgien keine zusätzliche Erbschaftssteuer. Der britische Erbschaftssteuersatz von 40 % übersteigt nämlich den Erbschaftssteuersatz von 27 % in der flämischen Region.

Die Anrechnung war im Gegenzug dazu allerdings zulässig, wenn es sich um (die Nachlasssteuer auf) im Ausland gelegenes unbewegliches Vermögen handelte, das von einer ausländischen Gesellschaft gehalten wurde, an der der Verstorbene direkt beteiligt ist (sogenannte Immobiliengesellschaft). Dies geht aus einem unveröffentlichten Verwaltungsentscheid der Föderalbehörde vom 20. März 2008 (Nr. E.E. 102.537) hervor. Die Praxis zeigt, dass auch Vlabel diesem Entscheid folgt.

2. Ergänzung der flämischen Steuerbehörde

Die erste Position (Nr. 15121) wurde jedoch durch den Nachtrag von Vlabel zur Position Nr. 21042 vom 18. August 2021 ausdrücklich aufgehoben. Vlabel akzeptierte letztlich, dass auch ausländische Nachlasssteuern für eine Anrechnung in Frage kommen, wobei der Begriff "Nachlasssteuer" so ausgelegt wird, dass er "jede Steuer, die aufgrund eines Todesfalls erhoben wird" umfasst.

Damit erweiterte Vlabel seine Position in Übereinstimmung mit dem Entscheid der Föderalbehörde, sowohl für bewegliches als auch für unbewegliches Vermögen, angesichts des allgemeinen Wortlauts der Position. Vlabel unterscheidet nicht mehr danach, ob die Steuer direkt und global auf den Nachlass oder persönlich und individuell auf die Begünstigten der einzelnen Teile erhoben wird. Das bedeutet, dass die Gutschrift beispielsweise auch für die britische "inheritance tax" und die amerikanische "estate tax" gilt. In dem Beispiel des Erblassers, der seinem Sohn eine Immobilie im Vereinigten Königreich im Wert von 1 Million Euro vermacht, muss der Sohn in der Region Flandern somit keine zusätzliche Erbschaftssteuer auf die britische Immobilie entrichten.

3. Dekret

Nach der Veröffentlichung dieses (ergänzten) Standpunkts war die Erwartung groß, dass auch der flämische Gesetzgeber reagieren würde. Diese Erwartung ist nun endlich Wirklichkeit geworden. Am 7. Dezember 2022 verabschiedete der flämische Gesetzgeber einen Dekretentwurf, der die Position der flämischen Steuerbehörden verankert (Parl. St. Flämisches Parlament 2022-23, Nr. 1440/001).

Das Dekret sieht vor, dass die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf alle ausländischen Vermögenswerte, sowohl bewegliche als auch unbewegliche, ausgedehnt wird. Die Anrechnung gilt künftig überdies ebenfalls für ausländische Erbschaftssteuern, die in einem beliebigen Land erhoben werden, und somit nicht nur für die Erbschaftssteuer, die in dem Land gezahlt wird, in dem das betreffende Vermögen gelegen ist. Damit wird sowohl dem aktuellen internationalen Kontext als auch der weniger eindeutigen Lokalisierung von beweglichem Vermögen Rechnung getragen. Letzteres ist zu begrüßen.

Das Dekret umfasst jedoch nicht ausdrücklich ausländische Nachlasssteuern. In diesem Punkt scheint das Dekret also auf den ersten Blick mangelhaft zu sein. Aus dem Dekret geht nämlich nicht hervor, ob eine Anrechnung auf "jede Steuer, die von Todes wegen erhoben wird", wie in Position 21042 erwähnt, einschließlich ausländischer Nachlasssteuern, möglich ist.

Es wäre hilfreich, wenn der Gesetzgeber die Position 21042 vollständig und wörtlich verankert hätte, sodass die Anrechnung "jeder Steuer, die von Todes wegen erhoben wird" zweifelsohne möglich wäre. In der Praxis wird sich nun zeigen, ob die flämischen Steuerbehörden eine Anrechnung der Nachlasssteuern weiterhin akzeptieren oder Ihren Standpunkt in diesem Zusammenhang erneut anpassen.

Bitte beachten Sie, dass die Vorschriften in der Wallonischen Region noch nicht geändert wurden. In Brüssel hat der Gesetzgeber seine Rechtsvorschriften geändert, aber die Möglichkeit einer Anrechnung auf die im Belegenheitsland des Vermögens gezahlte Erbschaftsteuer eingeschränkt (was von den flämischen Gesetzesvorschlägen abweicht). Ausländische Nachlasssteuern sind nicht ausdrücklich in der Gesetzgebung erfasst, aber die föderale Position EE 80.587 ist weiterhin anwendbar.

 

Griet Vanden Abeele - Partner (griet.vandenabeele@tiberghien.com)

Charlotte Maes - Associate (charlotte.maes@tiberghien.com)

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