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Freitag, 01 September 2023

Grenzüberschreitende Telearbeit: Anhebung der Sozialversicherungsschwelle auf 49 %

Markus Fort

Markus Fort

Senior Associate
Brussels

Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Europäischen Union hat ein Rahmenabkommen vorgeschlagen, das darauf abzielt, die Sozialversicherungsschwelle für grenzüberschreitende Telearbeit anzuheben.

Was sind die wichtigsten Punkte, die zu beachten sind?

  • Nach der derzeitigen "Schwelle" löst Telearbeit im Wohnsitzstaat eine Änderung der geltenden Sozialversicherungsvorschriften aus, wenn sie 25 % der Gesamtarbeitszeit erreicht.
  • Gemäß dem Rahmenabkommen würde ein grenzüberschreitender Telearbeiter (nach Beantragung auf der Grundlage von Artikel 16 der EU-Verordnung) weiterhin den Rechtsvorschriften des Landes unterliegen, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist, sofern die Telearbeit im Wohnsitzstaat weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht.
  • Es steht jedem Mitgliedstaat frei, das Rahmenabkommen zu akzeptieren oder abzulehnen. Die belgischen, deutschen, französischen, luxemburgischen und niederländischen Behörden haben das Abkommen jedoch bereits akzeptiert und wenden es seit dem 1. Juli 2023 an.
  • Zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 1. Juli 2024 kann ein Antrag auf Anwendung der Regeln des Rahmenabkommens bis zu einem Jahr zurück gestellt werden.
  • Das Rahmenabkommen gilt nicht für Personen, die:
  • in ihrem Wohnsitzstaat gewöhnlich eine andere Tätigkeit als grenzüberschreitende Telearbeit ausüben; oder
  • gewöhnlich eine Tätigkeit in einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat oder dem Staat, in dem sich der satzungsmäßige Sitz des Arbeitgebers befindet, ausüben; oder
  • selbständig erwerbstätig sind; oder
  • für mehr als einen Arbeitgeber in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sind.

Beispiele:

Karen arbeitet 40 % ihrer Arbeitszeit von ihrem Wohnsitz in Belgien und 60 % in den Niederlanden in den Räumlichkeiten (Niederlassung) ihres Arbeitgebers, der seinen satzungsmäßigen Sitz in Deutschland hat. Das Rahmenabkommen kann nicht angewendet werden, da Karen außerhalb des Staates arbeitet, in dem sich der satzungsmäßige Sitz ihres Arbeitgebers befindet.

Karl leistet 45 % seiner Arbeitszeit als Telearbeit von seinem Wohnsitz in den Niederlanden aus und 55 % seiner Arbeitszeit in Luxemburg am satzungsmäßigen Sitz seines Arbeitgebers. Da sowohl die Niederlande als auch Luxemburg Unterzeichnerstaaten sind, kann die Anwendung des Rahmenabkommens beantragt werden, was zur Anwendung der luxemburgischen Rechtsvorschriften führt

Der Zeitraum, in dem die Rechtsvorschriften pro Antrag festgelegt werden, ist auf drei Jahre begrenzt (eine Verlängerung ist möglich).

Was bedeutet das für die Einkommensteuer?

Die Anhebung des Schwellenwerts für die Sozialversicherung hat keine Auswirkungen auf die Einkommensteuerposition des Arbeitnehmers, der im Allgemeinen in dem Staat steuerpflichtig ist, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, vorbehaltlich der Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen (und ihrer jeweiligen Toleranzschwellen, falls vorhanden).

Sofern keine besondere Toleranz gilt (z. B. die belgisch-luxemburgische 34-Tage-Regel), ist der Arbeitnehmer somit ab dem ersten Tag der Telearbeit zu Hause im Wohnsitzstaat steuerpflichtig.

Auch die Sozialversicherungstoleranz verhindert nicht, dass ein telearbeitender Arbeitnehmer (ungewollt) eine Betriebsstätte für das arbeitgebende Unternehmen im Wohnsitzstaat schafft, mit allen entsprechenden Konsequenzen.

Was müssen Arbeitgeber tun?

Wir raten Arbeitgebern zu prüfen, ob sie grenzüberschreitende Telearbeiter beschäftigen, die die Bedingungen des Rahmenabkommens erfüllen. Es sollte dann aus einem multidisziplinären Blickwinkel analysiert werden, ob es vorzuziehen ist, die Anwendung der Regeln des Rahmenabkommens zu beantragen oder nicht.

Bei Fragen können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

Markus Fort

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