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Montag, 15 Januar 2024

Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Ende der Anwendung der Mehrwertsteuer auf Tantieme in Luxemburg

Markus Fort

Markus Fort

Senior Associate
Brussels

Am 21. Dezember 2023 hat der Europäische Gerichtshof ("EuGH") sein lang erwartetes Urteil in der Rechtssache C288/22 "TP" über die mehrwertsteuerliche Behandlung von Tantiemen gefällt.

Aus luxemburgischer Mehrwertsteuersicht werden Verwaltungsratsmitglieder (natürliche Personen) seit dem 1. Januar 2017 aufgrund des Rundschreibens Nr. 781 vom 30. September 2016 als Mehrwertsteuerpflichtige behandelt.

Infolgedessen wurden die Tantieme von "TP", ein Rechtsanwalt mit mehreren Mandaten in Verwaltungsräten von Aktiengesellschaften in Luxemburg, von Amts wegen der Mehrwertsteuer in Luxemburg unterworfen, wogegen dieser vor dem Bezirksgericht Luxemburg klagte, das mehrere Fragen an den EuGH vorlegte.

Auf diese Fragen antwortete der EuGH:

  • Ein Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft übt eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG aus, wenn es Dienstleistungen gegen Entgelt erbringt, sofern diese Tätigkeit einen nachhaltigen Charakter aufweist und gegen eine Vergütung ausgeübt wird, deren Festsetzungsmodalitäten vorhersehbar sind;
  • Die Tätigkeit wird jedoch nicht selbstständig ausgeübt, wenn das Mitglied – trotz der Tatsache, dass es die Modalitäten der Ausübung seiner Arbeit frei regelt, das Entgelt, das sein Einkommen darstellt, selbst vereinnahmt, im eigenen Namen handelt und keinem hierarchischen Unterordnungsverhältnis unterliegt – weder für eigene Rechnung noch in eigener Verantwortung handelt und das mit seiner Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko nicht trägt.

Ein Steuerpflichtiger gemäß Art. 4 Abs. 1 des luxemburgischen Gesetztes vom 12. Februar 1979 über die Mehrwertsteuer ist, „wer im Rahmen einer beliebigen wirtschaftlichen Tätigkeit unabhängig von den Zwecken, den Ergebnissen und dem Ort dieser Tätigkeit selbständig und regelmäßig Umsätze bewirkt". Da die Voraussetzung der Selbstständigkeit im Falle von Geschäftsführern grundsätzlich nicht erfüllt ist, erfüllen diese nicht alle Voraussetzungen, um als Mehrwertsteuerpflichtige zu gelten, wodurch deren Tantieme der Mehrwertsteuer nicht unterliegen.

Das luxemburgische Mehrwertsteueramt hat darauf schnell reagiert:

  • Das Rundschreiben Nr. 781-1 vom 22. Dezember 2023 setzt die Wirkungen des Rundschreibens 2016 bis zur Entscheidung des Bezirksgerichts Luxemburg aus;
  • Das Amt hat ebenfalls in einer Kurzmitteilung bestätigt, dass eine "unbürokratische Regularisierung" bis zur Verjährungsfrist gewährleistet wird.

Während dies sicherlich eine gute Nachricht für den lokalen Markt in Luxemburg ist, sind die praktischen Auswirkungen der bisherigen mehrwertsteuerlichen Behandlung der Geschäftsführer und deren Kunden, denen in der Vergangenheit fälschlicherweise Mehrwertsteuer abgerechnet wurde, noch nicht absehbar.

Markus Fort

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