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Dienstag, 23 Januar 2024

Erhebliche Erhöhung der Vermögenssteuer in Belgien: Auswirkungen auf Sport-, Kultur- und Bildungseinrichtungen

Markus Fort

Markus Fort

Senior Associate
Brussels
Stijn Vastmans

Stijn Vastmans

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Ghent

Das Gesetz "mit verschiedenen steuerlichen Bestimmungen" vom 28. Dezember 2023 sieht unter anderem eine erhebliche Erhöhung der Vermögenssteuer sowie die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Steuer vor. In letzter Minute wurde diese Erhöhung für einige Einrichtungen neutralisiert. Da die Neutralisierung an die Mehrwertsteuerposition der einzelnen Einrichtungen geknüpft ist, empfiehlt es sich, die Auswirkungen der Änderungen im Einzelfall zu analysieren

Die 1921 eingeführte Jahressteuer auf juristische Personen wie Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht („VoG“) und Privatstiftungen, die auch als "Vermögenssteuer" bezeichnet wird, hat im Laufe der Jahre nur wenige Änderungen erfahren. Zum 1. Januar 2024 wurden jedoch mehrere Änderungen eingeführt, darunter ein progressiver Steuersatz, die Einbeziehung ausländischer Immobilien in die Bemessungsgrundlage und die Bestätigung der Anwendbarkeit der allgemeinen Missbrauchsbekämpfungsvorschriften. In einem früheren Artikel wurden bereits die negativen Folgen für die Nachlassplanung mit einer Privatstiftung erläutert, aber die Gesetzesänderung kann auch für Sportvereine, Kultureinrichtungen und andere gemeinnützige Einrichtungen negative Auswirkungen haben.

Änderung der Rate

Nach der früheren Regelung betrug der Steuersatz 0,17 % auf den Bruttowert des Vermögens der VoG oder Privatstiftung. Die Steuer war fällig, wenn das gesamte steuerpflichtige Vermögen einen Wert von 25.000 EUR überstieg. Nach der neuen Regelung gilt anstelle des festen Steuersatzes ein progressiver Steuersatz (wie bei der Erbschaftssteuer) und der vorgenannte Freibetrag von 25.000,00 EUR wird durch einen Freibetrag von 50.000,00 EUR ersetzt.   

 Nach der neuen Regelung gelten folgende Steuersätze:

  • Vermögen von 0,00 bis 50.000,00 EUR: Freistellung;
  • Vermögen von 50.000,01 EUR bis 250.000,00 EUR: 0,15% Besteuerung;
  • Vermögen von 250.000,01 EUR bis 500.000,00 EUR: 0,30% Besteuerung;
  • Vermögen über 500.000,00 EUR: 0,45% Besteuerung.

Bemessungsgrundlage

Für die Berechnung der Steuer wird das gesamte Vermögen berücksichtigt, das die VoG oder Privatstiftung am 1. Januar des betreffenden Veranlagungsjahres besitzt. Konkret bedeutet dies, dass eine jährliche Bewertung des Vermögens vorgenommen werden muss.

Nach der neuen Regelung müssen im Ausland gelegene Immobilien in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Um eine mögliche Doppelbesteuerung (teilweise) zu vermeiden, sieht die neue Regelung einen Anrechnungsmechanismus für im Ausland befindliches oder gehaltenes (unbewegliches und bewegliches) Vermögen vor, das dort der lokalen ausländischen Steuer unterliegt.

Neutralisierung

Um zu verhindern, dass die Reform der Steuer zu einer Steuererhöhung für die im Pflegesektor tätigen Einrichtungen führt, wurden Sonderregeln vorgesehen, um die Auswirkungen des neuen Steuersatzes auf die Pflegeeinrichtungen zu neutralisieren. So werden die Vermögenswerte von Einrichtungen, die mehr als die Hälfte ihres Umsatzes im Gesundheitssektor erzielen, nur zu 37,7 % in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen. Diese 37,7 % reduzieren den Steuersatz wiederum auf 0,17 % (37,7 % von 0,45 % = 0,17 %), wodurch die Erhöhung des Satzes de facto nicht zu einer höheren Steuerbelastung führt.

Ursprünglich war diese Maßnahme nur für Einrichtungen im Gesundheitssektor vorgesehen, doch wurde sie in letzter Minute ausgeweitet. Die Ausweitung betrifft im Wesentlichen VoGs und Privatstiftungen, die die Mehrwertsteuerbefreiung von Artikel 44, §2, 3° (Sport), 4° a) (Bildung) und 9° (Theater-, Ballett- oder Filmaufführungen und Konzerte) des belgischen Mehrwertsteuergesetzbuches anwenden können, unter der Bedingung, dass diese mehr als die Hälfte ihrer Jahresumsätze im Rahmen der vorgenannten Befreiungen von der Mehrwertsteuer befreien können.

Einrichtungen sollten genau prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiungen tatsächlich erfüllen. Es handelt sich nämlich häufig um gemischte Steuerpflichtige, die neben ihren von der Mehrwertsteuer befreiten Umsätzen auch nicht unerhebliche mehrwertsteuerpflichtige oder aufgrund einer anderen Mehrwertsteuerbefreiung von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze erzielen. Man denke beispielsweise an einen Fußballverein mit einer Cafeteria oder Kantine oder an eine gemeinnützige Organisation, die auch viele Mieteinnahmen hat. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere auch die Frage, ob erhaltene Subventionen bei der Beurteilung dieser Bedingung unberücksichtigt bleiben dürfen. Ist dies nicht der Fall, werden viele Sportvereine, Bildungs- und Kultureinrichtungen von dieser Neutralisierungsmaßnahme nicht profitieren.

Die Neutralisierung der Erhöhung des Steuersatzes gilt auch für Vermögenseinrichtungen (VoGs oder Privatstiftungen) mit einem Vermögen, das zu mindestens 75 % von einer (anderen) VoG oder einer Privatstiftung für die Durchführung von Umsätzen verwendet wird, die in den Genuss der obengenannten Mehrwertsteuerbefreiung kommen können. Wird die Mehrwertsteuerbefreiung im Rahmen einer Mehrwertsteuerprüfung des Betreibers abgelehnt, könnte dies indirekt zu einer höheren Vermögenssteuer für die Vermögensverwalter führen.

Außerdem bleiben nicht alle im Kulturbereich tätigen Einrichtungen verschont. Betreiber von Bibliotheken, Museen, Zoos oder botanischen Gärten zum Beispiel können nicht von der Neutralisierung profitieren. Allerdings wurden Tierheime und Privatarchive (in beiden Fällen auch deren Nachlassstellen) in letzter Minute ausdrücklich in die Neutralisierungsmaßnahme einbezogen.

Inkrafttreten

Die neue Regelung ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Da für die Berechnung der Steuer das gesamte Vermögen der VoG oder Privatstiftung am 1. Januar des jeweiligen Veranlagungsjahres zugrunde gelegt wird, gelten die neuen Regelungen bereits für Erklärungen, die bis spätestens 31. März 2024 abzugeben sind.

Schlussfolgerung

Die Vermögenssteuer wurde am 1. Januar 2024 reformiert, wobei die Erhöhung des Satzes von 0,17 % auf 0,45 % bestimmte Sektoren/Einrichtungen besonders hart trifft. In letzter Minute wurde die Neutralisierungsmaßnahme für den Gesundheitssektor auf bestimmte Sport-, Kultur- und Bildungseinrichtungen ausgedehnt. Diese Maßnahme ist jedoch an die Mehrwertsteuerposition der Einrichtungen geknüpft, wodurch diese ihre Mehrwertsteuerposition analysieren sollten, um zu ermitteln, ob eine Neutralisierung des Steuersatzes möglich ist oder nicht.

Tiberghien unterstützt Sie gerne dabei, die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf Ihre Einrichtung zu ermitteln. Zögern Sie also nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Fragen zu obenstehenden Änderungen haben.

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