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Mittwoch, 16 Juli 2025

Wegzugsteuer bei Unternehmensauswanderung: Text im Finanz- und Haushaltsausschuss genehmigt

Gerd D. Goyvaerts

Gerd D. Goyvaerts

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Brussels, Antwerp
Markus Fort

Markus Fort

Senior Associate
Brussels
Maximilian Kocks

Maximilian Kocks

Associate
Brussels

Der Koalitionsvertrag vom 31. Januar 2025 sah vor, dass die Auswanderung einer juristischen Person steuerlich als fiktive Liquidation behandelt wird.

Am 27. Mai 2025 setzte die Regierung ihre Ankündigung um und legte einen Entwurf für ein Programmgesetz vor, das unter anderem die Einführung einer Wegzugsteuer auf Ebene des Anteilseigners bei der Auswanderung einer juristischen Person vorsieht. Im Gegensatz zur geplanten Einführung einer Kapitalertragsteuer, zu der bisher nur Eckpunkte bekannt sind, wurde zur Wegzugsteuer bereits ein politischer Konsens erreicht und ein Gesetzesentwurf vorgelegt. Am 3. Juni 2025 wurde dieser Entwurf im Finanz- und Haushaltsausschuss diskutiert und in erster Lesung angenommen.

1. Worum handelt es sich?

Im Körperschaftsteuerrecht existiert bereits heute eine Entstrickungssteuer, bei der die Auswanderung eines Unternehmens fiktiv einer Liquidation gleichgestellt wird. Aufgrund dieser Fiktion unterliegen unrealisierte Kapitalerträge und steuerfreie Rücklagen der emigrierenden Gesellschaft der Körperschaftsteuer. Allerdings führt, nach aktueller Rulingpraxis[1] und Rechtsprechung[2], die Auswanderung eines Unternehmens derzeit grundsätzlich nicht zur Ausschüttung einer steuerpflichtigen Dividende für den Anteilseigner.

Der kürzlich im Ausschuss genehmigte Gesetzesentwurf würde dies ändern. Aufgrund der Auswanderung wird künftig unterstellt, dass die Anteilseigner eine fiktive Liquidationsdividende erhalten. Diese Fiktion gilt nicht nur für grenzüberschreitende Umwandlungen oder Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland, sondern auch für Fusionen und Spaltungen (sowie gleichgestellte Vorgänge) im Sinne von Artikel 210, §1, 1° und 1°bis EStGB.

 2. Wer ist betroffen?

Die neue Wegzugsteuer gilt für Anteilseigner von juristischen Personen, die eine der obengenannten Transaktionen durchführen. Sie ist anwendbar in der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Steuer für juristische Personen und Steuer der Gebietsfremden.

3. Besteuerungsgrundlage

Die Transaktionen unterliegen nur insoweit der Wegzugsteuer als sich die fiktive Ausschüttung auf Vermögenswerte bezieht, die infolge der Transaktion nicht mehr in Belgien genutzt oder gehalten werden.

Nach den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf ist die Steuer auf den Wertzuwachs der Rücklagen beschränkt, der aufgebaut wurde, während die juristische Person in Belgien ansässig war. Diese Einschränkung ist nicht nur logisch, sondern auch erforderlich, um EU-Recht nicht zu verletzen[3]Dies bestätigte der Finanzminister während der parlamentarischen Debatte vom 3. Juni. Der Gesetzestext selbst bleibt jedoch vage – im Sinne der Rechtssicherheit wäre eine Klarstellung daher dringend geboten.

4. Steuersatz und Erklärungspflicht

Grundsätzlich unterliegt die fiktive Dividende einem Steuersatz von 30 %. Soweit die fiktive Dividende aus zuvor gebildeten Liquidationsrücklagen stammt, fällt keine zusätzliche Steuer an – wie bei einer tatsächlichen Liquidation. Ist der Anteilseigner körperschaftsteuerpflichtig, kann eine steuerliche Freistellung der Dividende („Schachtelprivileg“)) geltend gemacht werden.

Da keine tatsächliche Zahlung erfolgt, kann keine Quellensteuer einbehalten werden. Die betroffenen Anteilseigner sind daher verpflichtet, die fiktive Dividende in ihrer Steuererklärung anzugeben. Damit sie dieser Pflicht nachkommen können, muss die juristische Person individuelle Bescheinigungen erstellen und den Anteilseignern zur Verfügung stellen.

5. Verstoß gegen EU-Recht

Der Staatsrat äußerte sich in seiner Stellungnahme zu dieser Regelung gelinde beschrieben kritisch – um nicht zu sagen „vernichtend“. Daher ist es wahrscheinlich, dass die Regelung – sollte sie in Kraft treten – vom Verfassungsgericht überprüft werden wird.

Ein erster Kritikpunkt vom Staatsrat ist der Widerspruch zur europäischen Niederlassungsfreiheit. Wenn ein in Belgien ansässiger Anteilseigner seinen Wohnsitz nicht verlegt, behält Belgien seine Besteuerungsbefugnis. Da der Wohnsitz weiterhin in Belgien ist, bleibt Belgien berechtigt, empfangene Dividenden zu besteuern. Die Wegzugsteuer stellt somit eine ungerechtfertigte Beschränkung der grenzüberschreitenden Unternehmensmobilität dar. Solche Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie durch legitime Ziele wie (i) ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Mitgliedsstaaten oder (ii) Missbrauchsbekämpfung gerechtfertigt sind. Diese Rechtfertigung greift jedoch nicht, wenn Belgien seine Besteuerungsbefugnis behält. Dies ist naturgemäß anders bei Nichtansässigen.

Als Antwort auf die Kritik des Staatsrats erklärte der Vertreter des Ministers, dass eine unterschiedliche Behandlung von Ansässigen und Nichtansässigen nicht möglich sei – unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH[4]. Im vorliegenden Fall ist eine Differenzierung jedoch unseres Erachtens aufgrund der sachlich unterschiedlichen Situation gerechtfertigt: bei Ansässigen behält Belgien die Steuerbefugnis wohingegen es diese bei Nichtansässigen verliert.

Zudem wird Anteilseignern die Wahl zwischen sofortiger Steuerzahlung oder gestreckter Zahlung über fünf Jahre eingeräumt. Jedoch muss an dieser Stelle auf den Unterschied zwischen Unternehmen und natürliche Personen hingewiesen werden.

Infolge der EuGH-Rechtsprechung[5] sieht die ATAD-1-Richtlinie zwar eine Möglichkeit der gestreckten Zahlung über fünf Jahre vor. Jedoch kann dieses System nur von Unternehmen angewandt werden. Für natürliche Personen wurde eine solche Regelung bis zum heutigen Tage noch nicht vom EuGH für zulässig befunden. Die durch die belgische Regelung ausgearbeitete gestrecke Zahlungsoption ist daher  uns zufolge nicht zulässig für natürliche Personen. Folglich darf laut konstanter Rechtsprechung die Wegzugsteuer auf latente Gewinne bei natürlichen Personen nur bei tatsächlicher Realisierung erhoben werden[6]. Es ist darauf hinzuweisen, dass beim Verfassungsgericht ein Nichtigkeitsantrag gegen Artikel 413/1 §1 Absatz 1, 7° EStGB eingelegt wurde, betreffend der Wahlmöglichkeit zwischen sofortiger oder gestreckter Zahlung im Rahmen der Wegzugsteuer im Zusammenhang mit der Kaimansteuer. Stand heute: Die Angelegenheit ist weiter zu beobachten und ist selbstverständlich auch relevant für die vorgeschlagene Änderung von Artikel 413/1 EStGB, soweit diese im Rahmen der in diesem Artikel behandelten Wegzugsteuer zur Anwendung kommen soll.

6. Vorrang von internationalen Abkommen

Neben den Fragen bezüglich der Konformität zum EU-Recht, muss die steuerliche Fiktion auch im Hinblick auf bestehend Doppelsteuerabkommen untersucht werden.

Grundsätzlich entfaltet eine solche Fiktion im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen keine Wirkung, es sei denn, sie war bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Abkommens vorgesehen und somit ausdrücklich von den Vertragsparteien gewollt. Diese einseitige Initiative Belgiens, sich eine zusätzliche Besteuerungsgrundlage zu verschaffen, könnte daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Zivilrecht verstoßen.

Auf internationaler Ebene wurde eine vergleichbare Analyse kürzlich in den Niederlanden diskutiert. So bestätigte die Wissensgruppe der niederländischen Steuerverwaltung, dass die Einführung einer steuerlichen Fiktion, wonach bei exzessiver Kreditaufnahme bei der eigenen Gesellschaft eine fiktive Dividende vorliegt, nicht auf in Belgien ansässige Personen anwendbar ist – gestützt auf das belgisch-niederländische Doppelbesteuerungsabkommen (KG:041:2025:4 Treaty NL-BEL, Wet excessief lenen bij eigen vennootschap | Kennisgroepen (belastingdienst.nl, Stellungnahme vom 28. Mai 2025).  Begründet wurde dies damit, dass eine solche Fiktion gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in Verträgen verstoße.

Zuletzt ist das Risiko einer Doppelbesteuerung sehr real. Erkennt der Zuzugsstaat die fiktive Dividendenausschüttung nicht an, wird er möglicherweise auch keine Freistellung oder Anrechnung der bereits gezahlten Steuer bei tatsächlicher Ausschüttung dieses (teilweise) bereits besteuerten Kapitals gewähren. Dies würde zu der absurden Situation führen, dass ein Anteilseigner, der eine Gesellschaft liquidiert, steuerlich bessergestellt wäre als jener, der lediglich den Sitz verlegt.

7. Zukunftssicher?

Sollte diese Regelung – insbesondere in ihrer derzeitigen Form – tatsächlich eingeführt werden, bleibt abzuwarten, ob sie einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Angesichts der offensichtlichen Unvereinbarkeit mit dem EU-Recht, ist es wahrscheinlich, dass gegen diese Regelung ein Nichtigkeitsantrag beim Verfassungsgericht erhoben wird. Es ist zudem zu beachten, dass ein solcher Nichtigkeitsantrag im Erfolgsfall grundsätzlich zu einer rückwirkenden Aufhebung der Regelung führen würde[7]. Bei Verstößen gegen das EU-Recht können die Folgen der für nichtig erklärten Rechtsnorm nicht aufrechterhalten werden, es sei denn, der EuGH entscheidet ausnahmsweise und aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit anders.

Neben der Nichtigkeitsklage bestehen weitere Verfahrensmöglichkeiten, etwa die Einreichung einer Beschwerde bei der Europäischen Kommission – auch parallel zur Nichtigkeitsklage. Selbstverständlich sind auch nachträgliche Steuerverfahren denkbar.

In der ersten Lesung im Ausschuss wurden mehrere Änderungsanträge eingebracht, um die Konformität der Regelung mit EU-Recht zu verbessern. Auch wenn eine vollständige Abschaffung der Regelung aus europarechtlicher Sicht vorzuziehen wäre, hoffen wir zumindest auf gewisse Anpassungen da eine rückwirkende Aufhebung auch haushaltspolitische zweifelsohne Konsequenzen haben wird.

Fazit

Ob die vorgeschlagene Wegzugsteuer  in ihrer derzeitigen Form Bestand haben wird, ist fraglich. Anpassungen werden notwendig sein, zumindest teilweise, um die offensichtlichen Widersprüche zum EU-Recht zu beseitigen. Noch besser wäre es, diese Regelung vollständig abzuschaffen, insbesondere wenn Belgien – im Herzen der Europäischen Union – die Ansiedlung neuer Unternehmen durch natürliche Personen oder internationale Konzerne nicht gefährden möchte. Die Wegzusteuer stünde im völligen Widerspruch zur bisherigen belgischen Politik, die stets standortfreundlich war und zur Schaffung zahlreicher Arbeitsplätze beigetragen hat. Selbstredend werden wir weitere Diskussionen des Entwurfs zum Programmgesetz aufmerksam verfolgen.

Zögern Sie nicht Kontakt aufzunehmen, falls sie Fragen zu dieser neuen und sicherlich komplexen Regelung haben.

 

[1] Siehe unter anderem Verbindlicher Vorbescheid Nr. 2023.0060 vom 28.02.2023.

[2] Gericht erster Instanz Wallonisch-Brabant (Steuerkammer, 14. Abt.) Nr. 21/96/A, 3. Februar 2023 (Rollennr.: 21/98/A).

[3] EuGH, 7. September 2006, C-471/04, N, Rn. 46.

[4] EuGH, 12. Juli 2012, C-269/09, Kommission / Spanien, Rn. 59.

[5] EuGH, 29. November 2011, C-371/10, National Grid Indus und EuGH, 23. Januar 2014, C-164/12, DMC.

[6] EuGH, 11. März 2004, C-9/02, Lasteyrie du Saillant; EuGH, 7. September 2006, C-471/04, N, Rn. 46; und EuGH, 26. Februar 2019, C-581/17, Rn. 68;

[7] EuGH, 5. Oktober 2023, C-355/22, Deco Proteste – Editores.

 

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