In seinem Urteil vom 17. Juli 2025 hat der Belgische Verfassungsgerichtshof entschieden, dem EuGH mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der UTPR mit fundamentalen Prinzipien des Unionsrechts vorzulegen. Konkret geht es um mögliche Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot, den Eigentumsschutz, die Niederlassungsfreiheit sowie das in der europäischen Steuerrechtsordnung verankerte Territorialitätsprinzip. Die Entscheidung zur Vorlage indiziert bereits erhebliche verfassungsrechtliche und europarechtliche Zweifel an der Vereinbarkeit der UTPR mit höherrangigem Recht.
Die UTPR verpflichtet in Belgien ansässige Konzerngesellschaften, gegebenenfalls eine Ergänzungssteuer zu entrichten, sofern der effektive Konzernsteuersatz unter 15 % liegt. Dies bedeutet, dass belgische Gesellschaften für eine etwaige Unterbesteuerung innerhalb der Unternehmensgruppe im In- und Ausland in Haftung genommen werden können, unabhängig davon, ob sie selbst Einkünfte erzielt haben und liquide sind.
Die Kläger rügen die UTPR insbesondere unter folgenden rechtlichen Gesichtspunkten:
- Verletzung des Eigentumsrechts
Die UTPR greife in das Eigentumsrecht ein, indem sie auf Einkünfte abstellt, die von anderen, rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften erwirtschaftet wurden, ohne die individuelle finanzielle Leistungsfähigkeit der belgischen Gesellschaft zu berücksichtigen. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen liquiden und illiquiden Gesellschaften - mit potenziell existenzbedrohenden Folgen für Letztere.
Da dieser Mechanismus im Kern der globalen Mindestbesteuerung liegt, könnte eine Einstufung als sachlich nicht gerechtfertigt oder unverhältnismäßig des EuGH, die gesamte Konstruktion der Mindestbesteuerung ins Wanken bringen. Ziel ist es, eine effektive Mindestbesteuerung auf Konzernebene sicherzustellen und eine Steuerflucht in Niedrigsteuerländer zu unterbinden.
- Einschränkung der Niederlassungsfreiheit und mangelnde Rechtssicherheit
Die Kläger argumentieren, dass die Belastung durch die UTPR die Wettbewerbsfähigkeit belgischer Gesellschaften schwäche und Konzerne faktisch dazu zwinge, liquide Mittel konzernintern nach Belgien umzuverteilen. Ferner führe die Unsicherheit über die zukünftige steuerliche Behandlung zu einer unzureichenden Rechtssicherheit. Schließlich werde nicht zwischen profitablen und defizitären Gesellschaften differenziert - eine Gleichbehandlung, die in Anbetracht objektiv unterschiedlicher Situationen als diskriminierend empfunden werde.
- Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip
Zentraler Kritikpunkt ist jedoch letztlich, dass belgische Gesellschaften für ausländische Einkünfte herangezogen werden können, auf deren Entstehung oder Verfügbarkeit sie keinen Einfluss haben. Dies stelle einen systemischen Bruch mit dem Territorialitätsprinzip dar, das in der europäischen Steuerrechtsordnung fest verankert ist. Hinzu kommt, dass die UTPR auf internationaler Ebene nicht als vollwertige Alternative zum Territorialitätsprinzip anerkannt ist – insbesondere da bedeutende Staaten, darunter die Vereinigten Staaten, dem Pillar-II-Projekt nicht beigetreten sind oder sich von der Umsetzung de facto distanziert haben.
Ein Erfolg der Kläger vor dem EuGH hätte weitreichende Konsequenzen. Es stünde nicht nur die belgische UTPR auf dem Prüfstand, sondern potenziell auch die gesamte europäische Umsetzung von Pillar II. In einem politisch bereits herausfordernden Umfeld könnte ein entsprechendes Urteil den normativen Rückhalt des Projekts substanziell untergraben.
Fazit
Pillar II steht unter massivem juristischem und politischem Druck. Die Entscheidung des EuGH wird richtungsweisend für die zukünftige Anwendung der Mindestbesteuerung in der EU sein. Die internationale Steuerarchitektur steht an einem Scheideweg und Belgien spielt dabei eine Schlüsselrolle.





