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Donnerstag, 29 Januar 2026

Sozialversicherung - Präzisierung der 25%-Regel

Markus Fort

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Maximilian Kocks

Maximilian Kocks

Associate
Brussels
Koen Van Duyse

Koen Van Duyse

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Antwerp, Ghent
Laurine Vanherck

Laurine Vanherck

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Im Bereich des Sozialversicherungsrechts hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 11. Dezember 2025 ein wichtiges Urteil zu einer in der Praxis häufig vorkommenden Situation bei grenzüberschreitender Beschäftigung gefällt.




Der Fall betraf einen Arbeitnehmer, der von einem Schweizer Unternehmen beschäftigt wurde und in Deutschland wohnte. Er war in der Schweiz, in Deutschland sowie in Ländern außerhalb der EU/EWR tätig. Zu klären war, in welchem Staat Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren und in welchem Staat der Arbeitnehmer Anspruch auf sozialen Schutz hatte.

Wenn ein Arbeitnehmer in zwei oder mehreren EU/EWR Mitgliedstaaten tätig ist (wobei die Schweiz für diese Zwecke ebenfalls als Mitgliedstaat gilt) ist grundsätzlich die Sozialversicherungsgesetzgebung des Beschäftigungsstaates anzuwenden, es sei denn, der Arbeitnehmer übt einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeiten im Wohnsitzstaat aus. Ein „wesentlicher Teil“ liegt vor, wenn 25 % oder mehr der Arbeitszeit und/oder der Arbeitsvergütung mit dem Wohnsitzstaat verbunden sind.

Der Gerichtshof musste entscheiden, ob für die Berechnung dieser 25‑%-Schwelle nur die in den Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind oder ob auch Tätigkeiten in Drittländern außerhalb der EU/EWR einbezogen werden müssen, und hat geurteilt, dass sämtliche Tätigkeiten, unabhängig davon, wo auf der Welt sie ausgeübt werden, berücksichtigt werden müssen.

Wenn Sie Personal in Ländern außerhalb der EU/EWR beschäftigen, wird eine proaktive Prüfung der Situation empfohlen, um mögliche Folgen zu ermitteln und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen. Hierbei sind wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne behilflich.

Markus Fort

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