Der Fall betraf einen Arbeitnehmer, der von einem Schweizer Unternehmen beschäftigt wurde und in Deutschland wohnte. Er war in der Schweiz, in Deutschland sowie in Ländern außerhalb der EU/EWR tätig. Zu klären war, in welchem Staat Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren und in welchem Staat der Arbeitnehmer Anspruch auf sozialen Schutz hatte.
Wenn ein Arbeitnehmer in zwei oder mehreren EU/EWR Mitgliedstaaten tätig ist (wobei die Schweiz für diese Zwecke ebenfalls als Mitgliedstaat gilt) ist grundsätzlich die Sozialversicherungsgesetzgebung des Beschäftigungsstaates anzuwenden, es sei denn, der Arbeitnehmer übt einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeiten im Wohnsitzstaat aus. Ein „wesentlicher Teil“ liegt vor, wenn 25 % oder mehr der Arbeitszeit und/oder der Arbeitsvergütung mit dem Wohnsitzstaat verbunden sind.
Der Gerichtshof musste entscheiden, ob für die Berechnung dieser 25‑%-Schwelle nur die in den Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind oder ob auch Tätigkeiten in Drittländern außerhalb der EU/EWR einbezogen werden müssen, und hat geurteilt, dass sämtliche Tätigkeiten, unabhängig davon, wo auf der Welt sie ausgeübt werden, berücksichtigt werden müssen.
Wenn Sie Personal in Ländern außerhalb der EU/EWR beschäftigen, wird eine proaktive Prüfung der Situation empfohlen, um mögliche Folgen zu ermitteln und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen. Hierbei sind wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne behilflich.








