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Dienstag, 31 März 2026

Zuschlagsteuer statt Gemeindesteuer für Nichtansässige verstößt gegen den freien Personenverkehr und kann unter gewissen Umständen rückgefordert werden!

Markus Fort

Markus Fort

Senior Associate
Brussels
Maximilian Kocks

Maximilian Kocks

Associate
Brussels

In einem Urteil vom 12. März 2026 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die von Nichtansässigen zu entrichtenden Zuschlaghundertstel gegen das Unionsrecht verstoßen. Diese Abgabe kann nämlich dazu führen, dass Nichtansässige stärker besteuert werden als Ansässige. Dadurch wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ungerechtfertigt behindert.

Belgische Steueransässige zahlen in der Regel eine Gemeindesteuer. Der Steuersatz unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde und variiert zwischen 0 % und 9 %. Für Nichtansässige gilt jedoch eine andere Regelung. Sie zahlen keine Gemeindesteuer, unterliegen allerdings föderalen Zuschlaghundertstel von 7 %, die auf die Grundsteuer berechnet werden.

Diese Regelung sollte eine vergleichbare steuerliche Behandlung von Nichtansässigen und Ansässigen gewährleisten. In der Praxis führt dies jedoch manchmal zu einer höheren Steuerbelastung für Nichtansässige als für Ansässige. Daher ist der Europäische Gerichtshof der Ansicht, dass diese Regelung gegen das Unionsrecht verstößt, da diese unterschiedliche Behandlung beider Gruppen nicht gerechtfertigt werden kann. Der Gerichtshof betont dabei, dass es nicht erforderlich ist, dass Nichtansässige systematisch stärker besteuert werden. Es reicht aus, dass dies in bestimmten Fällen der Fall ist, um eine unzulässige Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer festzustellen.

Haben Sie diese ungerechtfertigte Steuer gezahlt? Fordern Sie sie zurück!

Haben Sie diese Zuschlagsteuer kürzlich gezahlt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sie zurückzufordern.

Sofern die Einspruchsfrist von einem Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids noch nicht abgelaufen ist, kann ein Einspruch eingelegt werden. Da dieses Urteil eine neue Rechtslage begründet, kann darüber hinaus auch ein Steuernachlass von Amts wegen beantragt werden, wobei eine Rückrechnung von bis zu fünf Jahren möglich ist, um die zu Unrecht gezahlte Steuer zurückzufordern.

Wir geben Ihnen gerne weitere Erläuterungen und unterstützen Sie ebenfalls bei der Einreichung eines Einspruchs oder bei der Beantragung eines Steuernachlasses von Amts wegen.

Markus Fort

Markus Fort

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