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Mittwoch, 11 Mai 2022

115-Kontoeinlagen und luxemburgische Mutter-Tochter-Regelung

Kurzfassung

  • Am 31. März 2022 entschied das luxemburgische Berufungsgericht, dass die 115-Kontoeinlagen für die Anwendung der Quellensteuerbefreiung auf Dividenden nicht in den Erwerbspreis der Anteile an einer Beteiligung einzubeziehen sind.
  • 115-Kontoeinlagen beziehen sich auf Einlagen auf ein spezielles Eigenkapitalkonto mit der Bezeichnung "Kapitaleinlagen ohne Ausgabe von Anteilen". Wie der Name schon sagt, führen diese Einlagen weder zur Ausgabe neuer Anteile noch zu einer Erhöhung des Nennwerts der bestehenden Anteile.
  • In der Praxis werden 115-Kontoeinlagen aufgrund ihrer vereinfachten Formalitäten (z. B. ist im Vergleich zu förmlichen Stammkapitaleinlagen kein Notar erforderlich) häufig verwendet, allerdings in der Regel nur, wenn ein einziger Anteilseigner anwesend ist oder wenn sich alle Anteilseigner verpflichten, eine ähnliche (d. h. ihrem prozentualen Anteil entsprechende) Einlage zu leisten, sodass keine Verwässerung eintritt.
  • Die dem Gericht vorgelegte Rechtsfrage lautete, ob diese 115-Kontoeinlagen in den Erwerbspreis der Anteile an der Beteiligung, auf die die 115-Kontoeinlage geleistet wurde, einbezogen werden können. Genauer gesagt, ob die so eingebrachten Beträge bei der Berechnung des für die Quellensteuerbefreiung auf Dividenden erforderlichen Mindesterwerbspreises von 1,2 Mio. EUR berücksichtigt werden können.
  • Nach Ansicht des Gerichtshofs qualifizieren nur Beträge, die für den tatsächlichen Erwerb von Anteilen gezahlt wurden, als Teil des Erwerbspreises für die Anwendung der Befreiungsregelung.
  • Da im vorliegenden Fall der Erwerb der Aktien nicht von der Einlage auf das Konto 115 abhängig gemacht wurde und in Ermangelung einer ausdrücklichen Erwähnung (z. B. in der Satzung der begünstigten Gesellschaft), die dem Einzahler infolge der Einlage bestimmte Rechte zuweist, betrachtete das Gericht die genannten Beträge als ohne Gegenleistung für den Anteilseigner übertragen und daher als vom Erwerbspreis der Anteile ausgeschlossen.
  • Auch wenn die exakte Tragweite dieser Entscheidung nicht vollständig ersichtlich ist, bedeutet diese Rechtsprechung, dass bei 115-Kontoeinlagen (oder ähnlichen Einlagen, die in ausländischen Unternehmen geleistet werden) immer dann Vorsicht geboten ist, wenn sie Auswirkungen auf die Anwendung der Beteiligungs- oder Quellensteuerbefreiung haben können.

Luxemburgische Beteiligungs- und Quellensteuerbefreiungsregelung

Das luxemburgische Steuerrecht sieht eine Beteiligungsbefreiung für qualifizierte Beteiligungen vor, die von qualifizierten Unternehmen gehalten werden. Diese Befreiung ist weit gefasst und umfasst Dividenden, Kapitalgewinne und Liquidationserlöse aus einer Beteiligung.

Darüber hinaus sieht das luxemburgische Steuerrecht unter ähnlichen Bedingungen eine Befreiung von der 15%igen Quellensteuer auf Dividenden vor, die von qualifizierten Beteiligungen ausgeschüttet werden, und letztere sind ebenfalls von der Vermögenssteuer befreit.

Qualifizierte Beteiligungen beziehen sich im Allgemeinen auf Investitionen, die bestimmte Bedingungen erfüllen. Eine davon ist das Halten (oder die Verpflichtung zum Halten) der Beteiligung während eines bestimmten ununterbrochenen Zeitraums (mindestens 12 Monate), ohne dass ein Mindestschwellenwert (10 % des Gesellschaftskapitals) oder ein Mindesterwerbspreis der an der Beteiligung gehaltenen Anteile (1,2 Mio. EUR für die Befreiung von Dividenden und Liquidationserlösen und 6 Mio. EUR für die Befreiung von Veräußerungsgewinnen) unterschritten wird.

Fall: Sind 115-Kontoeinlagen Teil des Erwerbpreises von Anteilen?

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte eine luxemburgische Gesellschaft (der "Anteilseigner") Anteile an einer anderen luxemburgischen Gesellschaft (der "Gesellschaft") erworben. Am selben Tag vereinbarten der Anteilseigner und die Gesellschaft, dass der Anteilseigner bestimmte Beträge in die Gesellschaft einbringt. Die Vereinbarung sah vor, dass diese Einlage in Form einer 115-Kontoeinlage erfolgen sollte. In der Folgezeit erwarb der Anteilseigner weitere Anteile und besaß rund 4,5 % des Gesellschaftskapitals.

Während der Betrag, der als Gegenleistung für die Anteile im Rahmen der Anteilskaufverträge gezahlt wurde, weniger als 1,2 Mio. EUR betrug, überstieg der Gesamtbetrag, den der Anteilseigner im Zusammenhang mit der Beteiligung (einschließlich der 115-Kontoeinlage) investierte, den Betrag von 1,2 Mio. EUR.

Im Anschluss an diese Vorgänge schüttete die Gesellschaft eine Dividende an den Anteilseigner aus. Da zum Zeitpunkt der Ausschüttung die 12-monatige Haltefrist noch nicht erfüllt war, behielt die Gesellschaft die Kapitalertragsteuer ein und führte sie an die luxemburgischen Steuerbehörden ab. Nachdem die Mindesthaltedauer erfüllt war, beantragte der Anteilseigner eine Rückerstattung gemäß Artikel 149 des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes. Die luxemburgischen Steuerbehörden lehnten den Erstattungsantrag ab, da sie der Ansicht waren, dass die Beteiligung die Bedingung des Mindesterwerbspreises von 1,2 Mio. EUR nicht erfüllte, weil die 115-Kontoeinlage nicht in den Erwerbspreis der Beteiligung einzubeziehen war.

Der Anteilseigner focht diesen Standpunkt vor dem Verwaltungsgericht an, das am 11. Mai 2021 zugunsten der Steuerbehörden entschied. Daraufhin legte der Anteilseigner beim Luxemburger Verwaltungsgerichtshof Berufung ein.

Argumente der Parteien

Die Steuerbehörden vertraten die Auffassung, dass eine 115-Kontoeinlage nicht demselben Zweck dient wie ein Agio. Das Agio wird gezahlt, damit neue Anteilseigner ein Recht auf bestehende Rücklagen erwerben können und um die Rechte neuer und bestehender Anteilseigner, die auf diese Weise entschädigt werden, auszugleichen. Das Agio führt außerdem zur Ausgabe neuer Anteile.

115-Kontoeinlagen werden für den gleichen Zweck wie eine formelle Kapitaleinlage verwendet, aber manchmal wegen ihrer vereinfachten Formalitäten bevorzugt. Anteilseigner mit einer 115-Kontoeinlage erhalten überdies keine Gegenleistung (wie Anteile oder andere Vergütungen). Diese Art der Einlage ist zudem im luxemburgischen Gesellschaftsrecht nicht vorgesehen.

Aus diesen Gründen kamen die Steuerbehörden zu dem Schluss, dass die über eine 115-Kontoeinlage eingebrachten Mittel nicht als direkte Beteiligung am Gesellschaftskapital anerkannt werden sollten, um sie für die Zwecke der Steuerbefreiung in den Erwerbspreis einzubeziehen.

Der Anteilseigner vertrat die Auffassung, dass die Beiträge, die den Erwerbspreis einer Beteiligung erhöhen, nicht auf die im Gesellschaftsrecht streng aufgeführten Beiträge beschränkt sind. Mit anderen Worten, der Begriff des Erwerbspreises sollte sowohl (i) formelle Einlagen (wie gezeichnetes Grundkapital oder Agio) als auch (ii) informelle Einlagen (wie verdeckte Einlagen oder verdecktes Kapital) umfassen, sofern diese zu einer tatsächlichen Erhöhung des Wertes der vom Anteilseigner gehaltenen Beteiligung führen.

Der Anteilseigner betonte ferner, dass das Konto 115 in die Kategorie "Agio und gleichgestellte Agio" des luxemburgischen allgemeinen Kontenplans eingeordnet ist und aus diesem Grund auch für Steuerzwecke als Eigenkapitalzuführung betrachtet werden sollte, das bei der Ermittlung des Erwerbspreises berücksichtigt wird.

 

"Die exakten Umstände der 115-Kontoeinlage sind in der veröffentlichten Rechtsprechung nicht vollständig umschrieben"

 

Entscheidung des Gerichtshofs

In seiner Analyse wies der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff des Erwerbspreises im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen von Artikel 25 des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes auszulegen ist und alle Ausgaben umfasst, die dem Erwerber für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes in der zum Zeitpunkt seiner Bewertung bestehenden Form entstehen. Folglich sollte diese Definition auch Aufwendungen umfassen, die mit den Erwerbsvorgängen zusammenhängen.

Trotz dieser weit gefassten Definition vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass derartige Ausgaben nur dann als im Erwerbspreis einer Beteiligung am Gesellschaftskapital angesehen werden können, wenn sie zu einer Erhöhung der Anzahl der gehaltenen Anteile oder ihres Nennwerts führen oder wenn die Ausgaben eine unmittelbare Nebenbedingung für eine solche Erhöhung sind.

Nach Ansicht des Gerichts hätte dies beispielsweise der Fall sein können, wenn die 115-Kontoeinlage eine Bedingung für den Erwerb der Anteile gewesen wäre, die im Anteilskaufvertrag eindeutig erwähnt wurde. Das Gericht stellte überdies fest, dass die Satzung der Gesellschaft nicht vorsah, dass die in Form von 115-Beiträgen eingebrachten Beträge ausschließlich dem Anteilseigner zugewiesen werden mussten.

Auf der Grundlage seiner Analyse betrachtete das Gericht die 115-Kontoeinlage als einen Geldtransfer des Anteilseigner an die Gesellschaft, der in einer informellen Einlage besteht, die keine Gegenleistung (Ausgabe von Anteilen oder Erhöhung des Nennwerts bestehender Anteile) vorsieht und nicht als unmittelbare Nebenleistung zum Erwerb der Anteile angesehen werden kann.

In diesem Sinne muss diese 115-Kontoeinlage aus dem Begriff des Erwerbspreises der an der Beteiligung gehaltenen Anteile ausgeschlossen werden.

Analyse und Auswirkungen

Die exakten Umstände der 115-Kontoeinlage sind in der veröffentlichten Rechtsprechung nicht vollständig umschrieben. Die verwendeten Formulierungen lassen jedoch darauf schließen, dass die 115-Konto-Einlagevereinbarung zwischen der Gesellschaft, dem Anteilseigner und seinen Mitgesellschaftern geschlossen wurde. Obwohl dies nicht ausdrücklich erwähnt wird, scheint es, dass die Mitgesellschafter ihrerseits ebenfalls eine 115-Kontoeinlage geleistet haben, und zwar in Höhe eines Betrags, der ihrer eigenen Beteiligung an der Gesellschaft entspricht.

Bei diesem Szenario leistete jeder Anteilseigner, einschließlich des Anteilseigners, einen bestimmten Betrag auf das Konto 115, abhängig von seinem Beteiligungsanteil. Dies führte zu einer Erhöhung des Eigenkapitals der Gesellschaft, und obwohl jeder Beitrag nicht spezifisch mit der vom Einzahler gehaltenen Beteiligung verknüpft war, erhöhte sich der tatsächliche Wert der Beteiligung jedes Anteilseigners wahrscheinlich in einem Umfang, der seiner Beteiligung entsprach.

Auch wenn keine neuen Anteile ausgegeben wurden und sich der Nennwert der bestehenden Anteile nicht erhöht hat, hat jeder Anteilseigner Anspruch auf das eingebrachte Eigenkapital (abhängig von der Nettolage des begünstigten Unternehmens).

Der vom Gerichtshof hier gewählte Ansatz erscheint formal und restriktiv.

Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist es für ausländische und luxemburgische Anteilseigner ratsam, ihre Position bei Investitionen in luxemburgische Gesellschaften durch 115-Kontoeinlagen zu überprüfen, wenn diese weniger als 10 % des Gesellschaftskapitals ausmachen. Das Gleiche gilt für luxemburgische Gesellschaften, die in ausländische Gesellschaften investieren, indem sie Beiträge leisten, die den 115-Kontoeinlagen ähnlich sind.

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