Nach einem schwierigen Gesetzgebungsprozess wurde das Programmgesetz – welches eine Reihe steuerlicher Maßnahmen beinhaltet – am 18. Juli 2025 vom Parlament verabschiedet. Am 29. Juli 2025 wurde es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Einige Bestimmungen des Gesetzes wurden in unseren früheren Mitteilungen bereits kritisch beleuchtet:
- Wegzugsteuer bei Unternehmensauswanderung: Text im Finanz- und Haushaltsausschuss genehmigt;
- Update: administratieve tolerantie in afwachting van nieuwe 6% btw-regeling voor afbraak en heropbouw
- Arizona-Regierungsabkommen: Erwartete Steuerreformen
Ursprünglich war das Inkrafttreten des Programmgesetzes für den 1. Juli 2025 vorgesehen. Jedoch verzögerten die Anfrage um Stellungnahme des Staatsrates sowie die Einreichung mehrerer Änderungsanträge die Abstimmung, wodurch sich auch das Inkrafttreten verzögerte.
Inzwischen ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen, und das Gesetz wurde am 29. Juli 2025 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die meisten Maßnahmen treten nun am Datum der Veröffentlichung in Kraft – anders als ursprünglich geplant.
Die Exit Tax bei der Auswanderung von Gesellschaften auf Ebene der Anteilseigner gilt für Transaktionen ab dem 29. Juli 2025 (weitere Informationen finden Sie in unserem früheren Beitrag diesem Thema.)
Auch die Anpassungen des VVPR-bis-Systems sowie des Systems der Liquidationsreserven, beides vorteilhafte Systeme zur Ausschüttung von Dividenden, treten mit der Veröffentlichung des Programmgesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, also ab dem 29. Juli 2025 (weitere Informationen finden Sie in unserem früheren Beitrag zu diesem Thema). Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass bestehende Liquidationsreserven, die mindestens drei, aber weniger als fünf Jahre gehalten wurden, ab dem 29. Juli 2025 vorzeitig zu einem Satz von 6,5 % ausgeschüttet werden dürfen. Für Gesellschaften mit kalenderjährlicher Buchführung betrifft dies konkret die Reserven, die für die Geschäftsjahre 2020 (Steuerjahr 2021) und 2021 (Steuerjahr 2022) angelegt wurden. Gleichzeitig besteht weiterhin die Möglichkeit, diese Reserven nach fünf Jahren zum bisherigen Satz von 5 % auszuschütten – also frühestens im Jahr 2026 für die im Geschäftsjahr 2020 gebildeten Liquidationsreserven und frühestens im Jahr 2027 für jene aus dem Geschäftsjahr 2021). Der Vollständigkeitshalber sei noch darauf hingewiesen, dass die Steuererklärungsformulare (in denen die angepassten Steuersätze berücksichtigt werden) noch nicht zur Verfügung stehen.
Die Reformen im Zusammenhang mit dem Carried Interest gelten für Einkünfte, die ab dem 29. Juli 2025 ausgezahlt oder zugewiesen wurden.
Ab dem Steuerjahr 2026 treten folgende weitere Maßnahmen in Kraft:
- die Beschränkung der Bildung von Liquidationsreserven für Gesellschaften, die Anteile an einem „Carried Interest“-Vehikel halten (eine Praxis, die bereits von der Dienststelle für Vorabentscheidungen angewandt wird), sowie
- die Erhöhung der Mindestbeteiligung im Rahmen des Abzugs für definitiv besteuerte Einkünfte (Mutter-Tochter Richtlinie).
Auch diese Reformen wurden in unseren früheren Mitteilungen ausführlich erläutert.
Bei Fragen zu den inhaltlichen Bestimmungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.







